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Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen

Mit teils großem Eifer und Sorglosigkeit nutzen viele nichtöffentliche Stellen, wie Unternehmen, Selbstständige, Vereine oder Privatpersonen, preisgünstige und moderne Überwachungstechnik. Dabei verletzen die Kamerabetreibenden – datenschutzrechtlich als »Verantwortliche« bezeichnet – nicht selten die Rechte der Betroffenen. 

Wenn Sie sich das erste Mal mit den Regelungen zur Videoüberwachung beschäftigten, werden Sie feststellen, dass diese durchaus komplex sind. Sofern Sie selbst entsprechende Technik einsetzen (möchten) oder sich als betroffene Person über die Rechtslage informieren möchten, sollten Sie sich zunächst mit den unten stehenden Fragen befassen.

Grundsätzliches

Eine Videoüberwachung liegt dann vor, wenn mithilfe optisch-elektronischer Einrichtungen personenbezogene Daten (Bild- und/oder Audiodaten) verarbeitet werden. Entscheidend für die datenschutzrechtliche Einordnung ist es, dass personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden (siehe Artikel 2 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).

Neben handelsüblichen Überwachungskameras zählen alle Geräte, die zur längerfristigen Beobachtung und somit für einen Überwachungszweck eingesetzt werden (können), zu den optisch-elektronischen Einrichtungen. Eine Videoüberwachung kann daher auch vorliegen, wenn zum Beispiel mit Webcams, Smartphones, Dashcams, Drohnen, Wildkameras sowie Tür- und Klingelkameras gefilmt wird. Entscheidend ist allein der Überwachungszweck. Unerheblich ist, ob eine Kamera fest montiert, veränderbar (Schwenk-, Neig-, Zoomfunktion) oder frei beweglich bzw. mobil einsetzbar ist.

Um personenbezogene Daten (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) handelt es sich dann, wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig zu erkennen sind oder Videoaufnahmen Rückschlüsse auf die Identität der bzw. des Gefilmten ermöglichen. Personen können regelmäßig identifiziert werden, wenn Gesichtszüge erkennbar abgebildet sind. Auch aus den Begleitumständen kann sich ein Bezug zu einer bestimmten Person ergeben, beispielsweise durch die Kleidung, ein bestimmtes Körperbild, mitgeführte Gegenstände, besondere oder einzigartige Verhaltensweisen, zusätzliche Audioaufnahmen oder durch eine Kombination entsprechender Informationen (Ort, Datum, Zeit, Verhalten etc.).

Eine Verarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts (Artikel 4 Nr. 2 DSGVO) liegt bereits dann vor, wenn (nur) Livebilder (Monitoring bzw. Echtzeitüberwachung; siehe auch Welche Arten der Videoüberwachung gibt es?) betrachtet werden (Erfassung). Erst recht gilt dies für die Erstellung von Videoaufzeichnungen (Speicherung) und deren anschließende Verwendung (Sichtung, Weitergabe an Dritte, Ausdruck etc.). Eine personenbezogene Aufnahme liegt auch dann vor, wenn bei der Aufnahme mit technischen Mitteln einzelne Personen oder Bereiche unkenntlich gemacht werden (Schwärzen, Verpixeln etc.), dies im Nachhinein aber wieder aufgehoben werden kann. Gleiches gilt, wenn der/die Kamerabetreiber/in die Videoaufzeichnungen später ungesehen löscht (Speicherung auf Vorrat) oder wenn Videokameras nur im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Videoüberwachung natürlicher Personen greift unmittelbar in das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz). Dieses Grundrecht als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbürgt das Recht jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden. Im Gegensatz zu einer Livebeobachtung kommt bei der Speicherung eingriffsverschärfend hinzu, dass betroffene Personen nicht mehr kontrollieren können, was im weiteren Verlauf mit ihren personenbezogenen Daten geschieht.

Ja. Der Begriff der Videoüberwachung umfasst sowohl die Videobeobachtung als Erfassungsvorgang (siehe Artikel 4 Nr. 2 DSGVO), bei der eine Liveübertragung der Bilder auf einen Monitor oder auch ein Smartphone erfolgt, als auch die Videoaufzeichnung, bei der Aufnahmen gespeichert und später ausgelesen werden können. Dem liegt der weite Verarbeitungsbegriff der DSGVO zugrunde, der den gesamten Werdegang der Daten abbildet und ausgehend von der Erhebung über die Speicherung und Weiterleitung bis zu deren Löschung reicht. Dementsprechend werden nicht nur bei der Speicherung und weiteren Verwendung, sondern bereits bei der Sichtung von Livebildern personenbezogene Daten verarbeitet.

Kameraattrappen enthalten keine technischen Komponenten, mit denen personenbezogene Daten erfasst und gespeichert werden können. Daher sind bei diesen die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anwendbar. Sie erwecken lediglich den Eindruck, dass Bild- und Videodaten von Personen verarbeitet werden und eine Überwachung stattfindet. Der einzige Zweck einer Kameraattrappe liegt somit darin, das Verhalten von Menschen in eine gewünschte Richtung zu lenken.

Ist eine tatsächlich funktionstüchtige Videokamera nicht in Betrieb, will also der/die Betreiber/in damit lediglich einen Kamerabetrieb vortäuschen, ist die rechtliche Wertung gleich der einer Kameraattrappe. Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften und damit auch für die Kontrollzuständigkeit der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten sind nicht die technischen Möglichkeiten, sondern nur, ob eine Videokamera tatsächlich in Betrieb ist oder nicht.

Die Hinweispflichten und andere datenschutzrechtliche Vorgaben gelten infolgedessen für Kameraattrappen nicht. Obwohl tatsächlich niemand gefilmt wird, erzeugen täuschend echte Kameragehäuse dennoch einen erheblichen Überwachungsdruck. Müssen Dritte eine Überwachung aufgrund der tatsächlichen objektiven Gegebenheiten befürchten, kann der erzeugte Verhaltensdruck für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ausreichen. Wer eine Attrappe zur Verhaltenssteuerung Dritter einsetzt, muss also damit rechnen, dass zivilrechtliche Abwehransprüche (beispielsweise auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz) gegen ihn oder sie geltend gemacht werden. In der Zivilrechtsprechung werden Kameraattrappen kaum anders bewertet werden als dem Datenschutzrecht unterfallende funktionstüchtige, tatsächlich aufzeichnende Kameras. Den Betroffenen sind insoweit nach den §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) je nach konkreter Sachlage Entschädigungs-, Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche zuerkannt worden, allerdings müssen diese dafür selbst tätig werden.

Mit einer optisch-elektronischen Einrichtung dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt. Die DSGVO enthält für Videoüberwachungen durch Privatpersonen, Unternehmen, Vereine und andere nichtöffentliche Stellen keine spezielle Regelung. In diesem Fall gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben an eine Verarbeitung personenbezogener Daten.

Demzufolge ist als Rechtsgrundlage für solche Datenverarbeitungen regelmäßig die Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO heranzuziehen. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Zunächst muss also ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vorliegen. Jedoch reicht dieses allein für eine zulässige Videoüberwachung nicht aus. Die Videoüberwachung muss darüber hinaus auch erforderlich sein, um damit den Überwachungszweck zu erreichen. Schließlich dürfen die Belange der betroffenen Personen in der Abwägung mit dem Betreiberinteresse nicht überwiegen.

  1. Das berechtigte Interesse bezieht sich auf das konkrete Ziel, das mit der Videoüberwachung verfolgt wird. Bei einer Videoüberwachung besteht dieses beispielsweise in der Abschreckung potenzieller Straftäter/innen (präventiv) oder der Aufklärung von Straftaten (repressiv/Beweissicherung). Den diesen Interessen übergeordneten Zweck bildet zumeist der Eigentums- oder Personenschutz oder die Ausübung des Hausrechts.

    Das geltend gemachte Interesse darf nicht spekulativ sein; es muss auf Tatsachen, beispielsweise einer konkreten Gefährdungslage, die das allgemeine Lebensrisiko übersteigt, beruhen. Dies ist dann gegeben, wenn tatsächliche und nachweisbare Ereignisse für eine konkrete Gefährdung vorliegen. Im Gegensatz dazu reichen rein subjektive Befürchtungen oder Unsicherheitsgefühle zur Begründung einer konkreten Gefährdungslage nicht aus. Nur ausnahmsweise ist der Nachweis einer abstrakten Gefahrenlage anzuerkennen. Dies betrifft wegen der Art ihrer Geschäftstätigkeit typischerweise besonders gefährdete Unternehmen wie beispielsweise Juweliere oder Tankstellen.

  2. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit ist auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu bestimmen. Erforderlich bzw. verhältnismäßig im Sinne einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann eine Videoüberwachung nur sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

    Zunächst einmal muss die Videoüberwachung den erstrebten Zweck also überhaupt verwirklichen können, das heißt zur Zweckerreichung geeignet sein. Die Videoüberwachung muss zumindest einen Beitrag zu dem angestrebten Zweck leisten können.

    Die Erforderlichkeit im engeren Sinn ist dann nicht gegeben, wenn sich der beabsichtigte Zweck auch mit einem anderen – milderen – Mittel erreicht lässt, das weniger in die Rechte der betroffenen Personen eingreift und dabei wirtschaftlich und organisatorisch auch zumutbar ist. Wirksame Alternativen zur Videoüberwachung können beispielsweise sein:

    • eine Umzäunung des Grundstücks
    • eine herkömmliche Alarmanlage (Einbruchmeldeanlage) mit Tür- und Fenstersensoren, Bewegungs- oder Glasbruchmelder, Lichtschranken sowie einer akustischen oder optischen Sirene
    • regelmäßige Kontrollgänge von Bewachungspersonal (bei Gewerbeobjekten)
    • Zugangs- und Zutrittssicherungen
    • Wertschließfächer (in Arztpraxen, Fitnessstudios, o. Ä.)
    • helle und durchgehende Beleuchtung
    • der Einbau von Sicherheitsschlössern
    • einbruchsichere Fenster und Türen
    • spezielle Oberflächenbeschichtungen oder Folien (Graffiti)
       

    Die Prüfung der Angemessenheit betrifft die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Es ist eine Interessenabwägung auf der Grundlage der betroffenen Grundrechtspositionen vorzunehmen; der beabsichtigte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Dazu gehört beispielsweise auch, den räumlichen und zeitlichen Umfang einer Videoüberwachung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. So ereignen sich Einbrüche oftmals in den Abend- oder Nachtstunden, folglich ginge eine permanente Videoüberwachung zu weit. Oder Beschädigungen finden aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit nur an einzelnen Stellen eines Grundstücks statt, was gegen eine weiträumige Videoüberwachung spricht.

  3. Auch wenn eine Videoüberwachung zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, ist sie nur dann zulässig, wenn bei der Interessenabwägung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Maßstab der Abwägung sind die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen auf der einen und das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten auf der anderen Seite.

    Je nach Art und Weise einer Datenverarbeitung ist der Eingriff in die Rechte und schutzwürdigen Belange der Betroffenen mehr oder weniger intensiv. Kriterien hierfür sind unter anderem,

    • ob eine Videoaufnahme anlassbezogen oder anlasslos erfolgt,
    • ob es eine zeitliche Beschränkung gibt oder die Videoüberwachung ununterbrochen, also dauerhaft, erfolgt,
    • welche räumlichen Bereiche überwacht werden (z. B. Gemeinschaftsbereiche eines Mietshauses oder private Parkflächen auf dem eigenen Grundstück),
    • ob ein reines Monitoring stattfindet oder die Bilder dauerhaft gespeichert werden,
    • welche technischen Funktionen (z. B. Pre-Recording, Nachtsicht, Fernzugriff, Zoom- und Schwenkbarkeit) und Kameraeinstellungen (z. B. optische Auflösung einer Kamera) bestehen,
    • welche Personenkreise betroffen sind, wobei dem Schutz von Kindern ein besonders hoher Stellenwert zukommt und bei einer (Teil-)Erfassung von Beschäftigten im Sinne der Definition des § 26 Absatz 8 BDSG spezielle Voraussetzungen gelten,
    • welche Folgen die Überwachung für die betroffene Person hat, also ob sie Überwachungsmaßnahmen ausweichen kann und ob diese dauerhaft erfolgen (z. B. bei einer ständigen Überwachung von Zufahrten und Ein- und Ausgängen von Gebäuden, wenn Besucher und Beschäftigte gezwungen sind, diese zu nutzen),
    • welche vernünftigen Erwartungen die betroffenen Personen haben – diese können sich aus objektiven Umständen ergeben (z. B. aus der jeweiligen Transparenz der Datenverarbeitung und der Sozialsphäre des überwachten Bereichs), das heißt, ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen typischerweise gesellschaftlich akzeptiert oder abgelehnt wird.
     

    Generell gilt Folgendes:

    • Der Hinweis auf eine Videoüberwachung allein hat keine Auswirkungen auf die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen und damit die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung.
    • Typischerweise akzeptiert ist beispielsweise die Videoüberwachung an einer Tankstelle, in einem Juweliergeschäft, in einer Bank oder an einem Bankautomaten. Nicht erwartet wird eine Überwachung beispielsweise in Wäldern, in Sanitärbereichen, Sport-, Schwimm- oder Sauna-Einrichtungen.
    • Von einer Überwachung sind solche Bereiche frei zu halten, in denen Menschen kommunizieren, essen und trinken, sich austauschen, erholen oder Sport treiben. Hier steht die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund. Daher überwiegen in Freizeiteinrichtungen und Gastronomiebetrieben regelmäßig die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen die Interessen des Kamerabetreibers bzw. der Kamerabetreiberin.
    • Beobachtungen, die die Intimsphäre von Betroffenen berühren, etwa die Überwachung von Toiletten, Saunen, Duschen und Umkleidekabinen oder -bereichen oder deren Vorräumen, sind regelmäßig unverhältnismäßig und damit unzulässig.
    • Insbesondere in Sicherheitsfragen sind die Interessen des Verantwortlichen erheblich, wenn die Maßnahme höherrangige Rechtsgüter (Leben, Gesundheit oder Freiheit) schützen soll und der Verhinderung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Vorfälle dient. Dagegen überwiegt das Interesse am Schutz vor Bagatelldelikten das Interesse der betroffenen Personen regelmäßig nicht.

Sind die Videoaufnahmen für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig, ist der Verantwortliche verpflichtet, die Videoaufnahmen unverzüglich zu löschen (vgl. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Gefahr nicht weiter abgewendet werden muss oder eine Beweissicherung nicht mehr notwendig ist. Ist es zu keinem Ereignis, beispielsweise einem Überfall oder Diebstahl, gekommen, dann werden die Videoaufzeichnungen auch für Beweiszwecke nicht mehr benötigt.

Die Speicherdauer wird begrenzt durch den Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO). Im Einzelfall wird ein Zeitraum von maximal 72 Stunden als zulässige Höchstspeicherdauer erachtet. In dieser Zeit kann der Verantwortliche regelmäßig feststellen, ob es Schäden an überwachten Objekten, Einrichtungen oder Übergriffe auf Personen gegeben hat. Ist dies der Fall, lässt sich eine Sicherung des relevanten Videomaterials vornehmen und so eine (automatische) Löschung der wesentlichen Sequenzen unterbinden.

Entscheidend ist der Einzelfall. Von den vorab dargestellten Vorgaben kann es Ausnahmen geben: Unter Umständen kann ein besonderer Überwachungszweck eine längere Speicherung rechtfertigen, wenn beispielsweise ein spezieller Sachverhalt nachvollzogen werden muss, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Eine verlängerte Speicherdauer gilt dabei nur für diejenigen Kameras, die einen besonderen Überwachungszweck verfolgen oder für die eine besondere Begründung vorliegt. Außerdem kommt sie nur für die Zeiten infrage, in denen dieser besondere Grund oder Zweck tatsächlich vorliegt. Keinesfalls darf sie etwa als Standard-Speicherdauer auf alle Kameras übertragen werden. Je länger jedoch die Speicherdauer gewählt wird, desto höher ist der Begründungsaufwand aufseiten des Verantwortlichen. Die Speicherdauer darf beispielsweise an Wochenenden, in den Ferien oder in den Urlaubszeiten verlängert werden, wenn eine Kontrolle der überwachten Bereiche innerhalb der zulässigen Höchstspeicherdauer von 72 Stunden aus nachvollziehbaren und dokumentierten Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Allein mit internen Arbeitsabläufen können längere Speicherfristen in der Regel aber nicht begründet werden.

a) Rechenschaftspflicht

Der Verantwortliche muss in der Lage sein, die Einhaltung der Grundsätze des Artikels 5 Absatz 1 DSGVO gegenüber der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nachzuweisen (»Rechenschaftspflicht«). Hierzu gehören Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit.

In welcher Form der Nachweis zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Welche Nachweismittel ausreichend sind, hängt vom jeweiligen Risikoniveau der Datenverarbeitung ab. Möglich ist der Nachweis beispielsweise durch:

  • das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO
  • die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen in einem IT-Sicherheitskonzept nach Artikel 32 DSGVO
  • die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 7 DSGVO
  • genehmigte Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO
  • die Dokumentation eines erfolgreich durchlaufenen Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 DSGVO
  • den Datenschutz mittels Technikgestaltung oder mittels datenschutzfreundlicher Voreinstellungen nach Artikel 25 DSGVO

Videoüberwachung auf Einwilligungsbasis ist in der Praxis bei einer Vielzahl Betroffener oder bei einer nicht eingrenzbaren Menge potenziell betroffener Personen kaum umsetzbar (siehe auch Ist Videoüberwachung erlaubt, wenn der Verantwortliche zuvor eine Einwilligung einholt?). Beruht eine Datenverarbeitung in anders gelagerten Fällen ausnahmsweise auf einer Einwilligung, normiert Artikel 7 Absatz 1 DSGVO eine spezielle Nachweispflicht in Bezug auf das Vorliegen der erfolgten Einwilligung.

Dokumentiert werden muss ebenfalls:

  • die Ausschöpfung bzw. Prüfung alternativer Maßnahmen zur Videoüberwachung (vgl. Erforderlichkeit, siehe Wann ist Videoüberwachung erlaubt?)
  • die Prüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen:

    Der/Die Betreiber/in einer Videoüberwachungsanlage sollte in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Datenverarbeitung die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen noch immer erfüllt. Insbesondere die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme sollte periodisch beurteilt werden.

    Die Videoüberwachung darf nicht weiter betrieben werden, wenn die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, beispielweise wenn nach einem gewissen Zeitablauf ersichtlich wird, dass keine Tatsachen für eine Gefährdung des überwachten Objekts mehr festgestellt werden oder weitere Sicherheitsmaßnahmen eine Videoüberwachung entbehrlich machen. Dies kann auch Teilbereiche einer Überwachung betreffen. Angemessene Löschfristen sind gegebenenfalls zu beachten (vgl. Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?).

    Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.

b) Dokumentationspflicht

Eine der wichtigsten Dokumentationspflichten, die vor Aktivierung einer Videokamera zu erfüllen ist, ist die Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO). Hierbei sind insbesondere die Zwecke der Videoüberwachung schriftlich oder in einem elektronischen Format festzuhalten. Ebenso sollte jede Kamera (oder bei Vergleichbarkeit jede Kameragruppe) einzeln in das Verzeichnis aufgenommen und dort dokumentiert werden. Das Verzeichnis ist der Datenschutzaufsichtsbehörde auf Antrag zur Verfügung zu stellen (Artikel 30 Absatz 4 DSGVO).

Beauftragt ein Verantwortlicher eine andere Person oder Stelle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, ist der Verantwortliche verpflichtet, dies mit einem Vertrag mit dem Auftragsverarbeiter zu dokumentieren (vgl. Artikel 28 DSGVO).

Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro geahndet werden (Artikel 83 Absatz 4 Buchstabe a DSGVO).

c) Datenschutz-Folgenabschätzung

Der Verantwortliche einer Videoüberwachungsanlage hat vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (vgl. Artikel 35 Absatz 1 DSGVO).

Die Datenschutz-Folgenabschätzung befasst sich insbesondere mit Abhilfemaßnahmen, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung nachgewiesen werden kann.

Bei einer Videoüberwachung muss insbesondere dann von einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgegangen werden, wenn eine systematische und umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfolgt oder biometrische Verfahren – auf physiologische Charakteristika bzw. Verhaltensmerkmale zum Zweck der Identifikation einer Person referenzierende Informationen – zur Datenverarbeitung eingesetzt werden.

Von einem öffentlich zugänglichen Bereich ist dann auszugehen, wenn dieser nach seinem Zweck von jedermann – das heißt, von einem unbestimmten oder nur anhand allgemeiner Merkmale eingrenzbaren Personenkreis – betreten oder genutzt werden kann. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Beispiele hierfür sind Verkaufsräume, Restaurants, Supermärkte, Einkaufspassagen, Freizeiteinrichtungen etc.

Weitere Anhaltspunkte, wann eine Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte der betroffenen Person darstellt und demzufolge eine Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung besteht, finden Sie auf Seite 18ff. in der Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der Datenschutzkonferenz.

Eine Videoüberwachung lässt sich regelmäßig nicht auf den Erlaubnistatbestand der Einwilligung stützen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO), da der Verantwortliche die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligung praktisch nicht erfüllen kann. Insbesondere und vor allem gilt dies für öffentlich zugängliche Bereiche, das heißt für Bereiche sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die erkennbar von jedermann genutzt oder betreten werden können (z. B. Restaurants oder Freizeiteinrichtungen). Überwachen Videokameras solche öffentlich zugänglichen Bereiche, wird damit eine unbestimmte bzw. nicht näher bestimmbare Anzahl von Personen erfasst. Bereits dieser unbestimmte Personenkreis schließt eine Einwilligungslösung praktisch aus.

Dazu ist zunächst klarzustellen, dass allein das bloße Betreten eines speziell gekennzeichneten videoüberwachten Bereichs keine datenschutzrechtliche Einwilligung in eine Videoüberwachung darstellt. Denn bei einem solchen Verhalten handelt es sich regelmäßig nicht um eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung und eine »eindeutig bestätigende Handlung« im Sinne des Artikels 4 Nr. 11 DSGVO.

Der Verantwortliche wird zudem das Vorliegen von Einwilligungen aller überwachten Personen aus rein praktischen Erwägungen nur schwer nachweisen können, denn dazu müssten diese entsprechend dokumentiert werden.

Eine Einwilligung (Artikel 7 DSGVO) muss schließlich freiwillig erteilt werden, also auf der freien Entscheidung der überwachten Person beruhen. Hierüber muss die betroffene Person ausreichend und verständlich informiert werden, ebenso wie darüber, welche Daten aufgrund der Einwilligung für welchen Zweck verarbeitet werden sollen, wie lange die Speicherdauer ist und was die Einwilligung rechtlich für die betroffene Person bedeutet. Es muss auch ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ergehen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Betreten des überwachten Bereichs nicht von der Erteilung der Einwilligung abhängig gemacht werden kann, denn bereits eine einzelne nicht erteilte Einwilligung bzw. ein einziger Widerruf würde damit zur Unzulässigkeit der Videoüberwachung führen. Eine Einwilligungslösung ist damit bei einer Videoüberwachung weder praktisch umsetzbar noch rechtssicher gestaltbar.

Für die Einwilligung von Beschäftigten gelten besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Siehe auch:

Das Datenschutzrecht gilt nicht für Videoaufnahmen, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erstellt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO). Diese sogenannte »Haushaltsausnahme« ist rein tätigkeitsbezogen; Eigentumsverhältnissen kommt dabei keine rechtliche Relevanz zu.

Eine Videoüberwachung fällt dann unter die »Haushaltsausnahme«, wenn sie auf die private Sphäre begrenzt ist. Im Fall einer Grundstücksüberwachung bedeutet dies, sie muss in jedem Fall an der Grenze des ausschließlich selbstgenutzten Grundstücks bzw. der selbstbewohnten Miet- oder Eigentumswohnung enden. Gegen ein Kamerasystem an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Bewohner spricht damit nichts, solange der Überwachungsbereich die Grundstücksgrenze nicht überschreitet. Denn reicht die Überwachung auch auf den öffentlichen Verkehrsraum oder private Grundstücke der Nachbarn, wird dadurch die persönliche und familiäre Sphäre und somit der Anwendungsbereich der »Haushaltsausnahme« verlassen.

Die Überwachung des privaten selbstgenutzten Grundstücks des Kamerabetreibers bzw. der Kamerabetreiberin oder von Bereichen innerhalb eines Gebäudes ist allerdings dann eingeschränkt, wenn es dort einen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gibt. Für alle Bereiche, die nicht ausschließlich dem/der Kamerabetreiber/in zur Verfügung stehen, scheidet ein Rückgriff auf die »Haushaltsausnahme« aus. Dies betrifft bei (teil-)vermieteten Grundstücken die Gemeinschaftsflächen, insbesondere die von den Mieterinnen und Mietern zu nutzenden Hauseingänge und Flure. Bei einem gewerblichen Betrieb, zum Beispiel einem Nagelstudio oder Steuerbüro, sind davon alle Kundenbereiche betroffen.

Auch in den Zeiten, in denen sich zum Beispiel ein Pflegedienst um eine pflegebedürftige Person in der eigenen Wohnung kümmert oder etwa Handwerker auf dem eigenen Grundstück oder innerhalb überwachter Gebäude tätig sind, hat eine ansonsten unter die »Haushaltsausnahme« fallende Videoüberwachung der betroffenen Bereiche zu unterbleiben.

Im Übrigen sind von der »Haushaltsausnahme« insbesondere Urlaubs- oder Freizeitaufnahmen zum Zweck der privaten Erinnerung umfasst. Jedoch gilt dies nicht mehr, wenn Videoaufnahmen im Internet veröffentlicht und diese damit einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden.

Nach den Datenschutzvorschriften ist eine Videoüberwachung nur dann strafrechtlich relevant, wenn jemand gewerbsmäßig Video- oder Bildaufzeichnungen an einen Dritten übermittelt oder auf andere Art und Weise zugänglich macht (§ 42 Absatz 1 BDSG). Dies wird jedoch nur auf Antrag verfolgt (§ 42 Absatz 3 BDSG).

Verletzt ein/e Kamerabetreiber/in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person, in dem er/sie in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt Bildaufnahmen herstellt, kann dies den Straftatbestand des § 201a Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Der »gegen Einblick besonders geschützte Raum« betrifft dabei die Intimsphäre. Beispiele hierfür sind die Überwachung von Toiletten, Umkleidekabinen, Saunen und auch (ärztlichen) Behandlungszimmern.

Wird eine Videoüberwachungskamera mit Audiofunktion eingesetzt, kommt eine Strafbarkeit nach § 201 Absatz 1 und Absatz 2 StGB infrage. Demnach ist das unbefugte heimliche Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar. Verfügt eine Videoüberwachungskamera über eine Audiofunktion, sollte diese deaktiviert werden.

Bei dem dargestellten strafbaren Verhalten handelt es sich jeweils um sogenannte Antragsdelikte. Damit die Strafverfolgungsbehörden in diesen Fällen tätig werden, muss die geschädigte Person einen Strafantrag stellen. Bei den Straftatbeständen nach dem BDSG sind darüber hinaus auch der Verantwortliche und die Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.

Für den Betrieb einer Videokamera bestehen weder eine Genehmigungs- noch eine Anzeige- oder Meldepflicht. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass für eine Videoüberwachung keine rechtlichen Anforderungen gelten.

Wie bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten sind auch bei einer Videoüberwachung die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Jede/r Kamerabetreiber/in ist also gehalten, von sich aus die geltenden Datenschutzvorschriften zu prüfen, um einen zulässigen Kamerabetrieb sowie die Einhaltung der weiteren, sich an Verantwortliche richtenden datenschutzrechtlichen Pflichten sicherzustellen, falls notwendig unter Inanspruchnahme externer Hilfe, zum Beispiel einer/eines Sachverständigen in Datenschutzfragen oder einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts.

Stellt eine betroffene Person eine Videokamera fest, mit der womöglich Bereiche außerhalb des eigenen selbstbewohnten Grundstücks überwacht werden oder die außen an einer Miet- oder Eigentumswohnung angebracht ist, kann sie sich zunächst an den/die Kamerabetreiber/in wenden. Hierzu steht ihr das Auskunftsrecht in Artikel 15 DSGVO zu. Damit lässt sich überprüfen, ob die Kamera in Betrieb ist und die betroffene Person damit überwacht wird.
Sollte dieser Weg nicht weiterführen, hat jede betroffene Person die Möglichkeit, ihre Rechte entweder zivilrechtlich durchzusetzen oder aber sich mit einer datenschutzrechtlichen Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Siehe dazu auch: Wie geht die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte gegen unrechtmäßige Videoüberwachung vor?

Die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde orientiert sich am (Wohn-)Sitz oder der (Haupt-)Niederlassung des/der verantwortlichen Betreibers/Betreiberin. Wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, Angaben zum/zur Kamerabetreiber/in zu machen, kann sie sich an die für den Wohnsitz oder die Arbeitsstätte zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese nimmt dann eigene Ermittlungen auf und leitet die eingegangene Beschwerde im Bedarfsfall an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter.

Im Aufsichtsverfahren liegt der Schwerpunkt darauf, die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zu prüfen und im Fall von festgestellten Verstößen datenschutzkonforme Zustände herzustellen. Im Fall einer unrechtmäßigen Videoüberwachung wirkt die Aufsichtsbehörde mit dem ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarium darauf hin, dass der/die Kamerabetreiber/in eine unzulässige Videoüberwachung einstellt oder rechtswidrig überwachte Bereiche ausblendet. Die Demontage einer Videokamera lässt sich mit den Mitteln des Datenschutzrechts nicht durchsetzen, sondern einzig auf dem Zivilrechtsweg erreichen. Auch einem sich aus der bloßen Existenz einer rechtmäßig betriebenen Videokamera möglicherweise ergebenden Überwachungs- oder Anpassungsdruck kann nur durch Beschreiten des Zivilrechtswegs wirksam begegnet werden.

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren geht es darum, bei schwerwiegenden Verstößen gegen den/die verantwortliche/n Kamerabetreiber/in ein Bußgeld zu verhängen. Die Datenschutzvorschriften ermöglichen bei einem rechtswidrigen Betrieb die Verhängung einer Geldbuße von bis zu 20 Millionen Euro (Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a DSGVO). Auch ein Verstoß gegen die weiteren den Verantwortlichen auferlegten Pflichten kann ein Bußgeld zur Folge haben. Siehe hierzu auch: Was muss der Verantwortliche bei einer Videoüberwachung dokumentieren und nachweisen können?

Sowohl im Aufsichts- als auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren richtet sich die Zulässigkeitsprüfung der Videoüberwachung nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO. Bei der Videoüberwachung von Beschäftigten kommt noch die Vorschrift des § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinzu. Zwar enthält die Vorschrift des § 4 Absatz 1 BDSG (noch) eine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung nichtöffentlicher Stellen, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. März 2019, Az. 6 C 2/18) diese für europarechtswidrig erklärt. Damit findet § 4 Absatz 1 BDSG bei der Zulässigkeitsbeurteilung keine Anwendung.

Auch bei einer Videoüberwachung muss der Verantwortliche seinen gesetzlichen Informationspflichten nachkommen. Nach den Vorgaben des Artikels 13 DSGVO ist auf die Videoüberwachung transparent und fair und damit adressatengerecht hinzuweisen. Diese Hinweise haben regelmäßig so frühzeitig zu erfolgen, also vor dem Betreten des videoüberwachten Bereichs, dass betroffenen Personen noch die Möglichkeit bleibt, der Videoüberwachung auszuweichen bzw. ihr Verhalten darauf entsprechend auszurichten.

Praktische Umsetzung

Um dem Umfang der nach Artikel 13 DSGVO bereitzustellenden Informationen praxisgerecht entsprechen zu können, haben sich die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden auf die Empfehlung verständigt, dass betroffene Personen in zwei Schritten informiert werden können.

Ein optisch präsentes, das heißt auf Augenhöhe angebrachtes und optisch schnell erfassbares Hinweisschild (Muster eines vorgelagerten Hinweisschildes (docx-Format)) soll zunächst sicherstellen, dass die betroffenen Personen über den Umstand der Videoüberwachung informiert werden. Es soll einen schnellen Überblick über die wichtigsten Informationen ermöglichen. Auf dem Hinweisschild muss auf Folgendes hingewiesen werden:

  • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
  • Identität des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters (nach Artikel 27 DSGVO), Name einschließlich Kontaktdaten (inklusive Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (inkl. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
  • Angabe des berechtigten Interesses (soweit die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO beruht)
  • Speicherdauer oder Kriterien für die Speicherdauer (nur im Fall der Speicherung)

Die vollständigen Informationen nach Artikel 13 DSGVO (Muster eines vollständigen Informationsblatts (docx-Format)) kann der/die Kamerabetreiber/in dann innerhalb des überwachten Bereichs – an geeigneter, gut zugänglicher Stelle – auslegen oder aushängen oder auch im Internet zum Abruf vorhalten. Auf dem vollständigen Informationsblatt ist noch Folgendes zu vermerken:

  • Empfänger oder Empfängerkategorien (nur bei Datenübermittlung)
  • weitere Pflichtinformationen (insbesondere Hinweise zum Auskunftsrecht und Beschwerderecht)

Wesentlich ist dabei, dass das vorgelagerte Hinweisschild einen klaren Verweis darauf enthalten muss, wo die vollständigen Informationen eingesehen werden können.

Es gibt spezifische Anwendungsbereiche, in denen das vorgelagerte Hinweisschild wenig praktikabel ist, weil eine Wahrnehmung der darin enthaltenen Informationen durch die betroffenen Personen praktisch nicht möglich ist, etwa weil sie das Hinweisschild zu schnell passieren oder im Verkehrsbereich unter Umständen der Verkehrsfluss beeinträchtigt werden kann. Beispiele hierfür sind Tankstellen, an deren Einfahrt bereits Hinweisschilder angebracht werden müssten, oder öffentliche Verkehrsmittel, bei denen diese Schilder außen am Verkehrsmittel anzubringen wären. In solchen Fällen wird als Erstinformation ein Hinweisschild mit dem bloßen Piktogramm Videoüberwachung (standardisiertes Bildsymbol nach DIN 33450) zu akzeptieren sein. Jedoch muss das vorgelagerte Hinweisschild dann an der Tanksäule bzw. im Fahrgastraum angebracht sein. Die vollständigen Informationen könnten im/am Tankstellenshop bzw. auf der Website der Verkehrsbetriebe bereitgestellt werden. Es bleibt den Verantwortlichen selbstredend unbenommen, die umfassende Information auch bereits an den Tanksäulen bzw. im Verkehrsmittel selbst anzubringen.

Inhalt der vollständigen Informationen

Bei der Angabe des Zweckes sollten Verantwortliche eine eher allgemein gehaltene, schlagwortartige Angabe (übergeordnetes Ziel) wählen. Denkbar als Zweckangabe wären daher beispielsweise Angaben wie

  • Eigentumsschutz (Einbruch, Diebstahl, Vandalismus)
  • Personenschutz (Schutz der körperlichen Unversehrtheit)
  • Wahrnehmung der Aufsichtspflicht
  • Wahrnehmung des Hausrechts
  • Gebührenabrechnung (z. B. bei der Nutzung von Parkflächen)

Im Gegensatz dazu sollte die Darstellung bei den berechtigten Interessen konkreter und detaillierter erfolgen, um den betroffenen Personen das Nachvollziehen der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO vorgenommenen Interessenabwägung zu ermöglichen. Als berechtigte Interessen wären dann Angaben vorstellbar wie

  • Abschreckung potenzieller Straftäter/innen
  • Aufklärung von Straftaten/Beweissicherung
  • Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche/Beweissicherung
  • Sicherung/Überwachung von Gefahrenbereichen
  • Verhinderung und Verfolgung von Diebstahl, Vandalismus und Einbruch
  • Ermittlung der Standzeiten (z. B. auf Parkflächen)
  • Ein- und Ausfahrtskontrolle
  • Prüfung der Durchfahrtsberechtigung

In der Gesamtschau kommt es darauf an, dass den Adressaten mit beiden Angaben klar wird, aus welchem – berechtigten – Grund die Videoüberwachungsanlage betrieben wird. Soweit Verantwortliche schon unter dem Zweck ausreichend detaillierte Angaben machen, sollte es dessen ungeachtet auch legitim sein, bei den berechtigten Interessen lediglich auf den Zweck zu verweisen.

Achtung
Allein das Anbringen eines Hinweisschildes führt nicht zur Zulässigkeit einer ansonsten rechtswidrigen Videoüberwachung. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass die betroffenen Personen allein durch das Passieren eines Hinweisschildes in die Videoüberwachung einwilligen, wenn sie davon überhaupt Kenntnis nehmen (können). Siehe hierzu: Ist Videoüberwachung erlaubt, wenn der Verantwortliche zuvor eine Einwilligung einholt?

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