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Videoüberwachung in der Gastronomie

In einer gastronomischen Einrichtung bemisst sich die Zulässigkeit einer Videoüberwachung an der Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Sie ist nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Gastronomen bzw. der Gastronomin erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Neben Gaststätten zählen auch Café- und Gastronomieflächen (auch Stehtische) an einem Imbiss sowie in Bäckereien, Metzgereien, Tankstellen, Hotels etc. zu den gastronomischen Einrichtungen in diesem Sinne. Nicht nur Gäste sind von einer dortigen Videoüberwachung betroffen, sondern auch Beschäftigte.

Ess- und Aufenthaltsbereiche dürfen während der Öffnungszeiten regelmäßig nicht mit Kameras überwacht werden. Sie laden zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren ein, außerdem besteht dort keine hohe Gefahr für das Eigentum des Gastronomen bzw. der Gastronomin, da das neben den Gästen anwesende Personal bei entsprechenden Vorfällen unmittelbar eingreifen und gegebenenfalls die Polizei verständigen kann. Der dortige Aufenthalt ist dem Freizeitbereich zuzurechnen, und die Persönlichkeitsrechte sind deshalb auch besonders schützenswert.

Einer Videoüberwachung der Betriebsräume außerhalb der Öffnungszeiten stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.

Die Kasse selbst kann während der Öffnungszeiten videoüberwacht werden, wenn Überfälle oder Diebstähle verübt wurden und diese ohne Videoüberwachung nicht aufgeklärt oder nachgewiesen werden können. Zudem darf es keine anderen, milderen Maßnahmen zur Sicherung der Kasse geben. Diese können darin bestehen, die Kasse in einen geschützten Bereich innerhalb der gastronomischen Einrichtung zu verlegen oder das Kassensystem mit technischen Maßnahmen (Codekarte, Passwort etc.) vor Zugriffen zu sichern. Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten sind auch in diesem Bereich zu achten, weshalb eine Kameraerfassung auf das Kassenterminal zu begrenzen ist.

Lager und Tresorräume sind für Gäste üblicherweise nicht frei zugänglich und dürfen nur dann überwacht werden, wenn in diesen Bereichen keine dauerhaften Arbeitsplätze eingerichtet sind. Es darf auch keine milderen Mittel zur Zweckerreichung geben, beispielsweise eine Zutrittsbeschränkung nur für berechtigte Personen (Schloss, Zahlencode, Chipkarte etc.). In dem Fall ist der Erfassungsbereich der Kamera auf das Notwendigste zu beschränken. In Küchen dürfen Kameras wegen der dort vorhandenen Dauerarbeitsplätze nicht eingesetzt werden.

Soll die Kasse, das Lager oder der Tresorraum zu dem Zweck überwacht werden, um Diebstähle von Beschäftigten aufzuklären oder nachzuweisen, müssen besondere gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden (siehe Dürfen Beschäftigte per Video überwacht werden, um Straftaten aufzudecken?).

Die Videoüberwachung von gegebenenfalls vorhandenen Glücksspielautomaten ist grundsätzlich möglich. Die Überwachung ist dabei unmittelbar auf den Automaten zu beschränken. Der sonstige Innenraum der gastronomischen Einrichtung darf nicht erfasst sein.

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