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Videoüberwachung im Kleingarten

In Kleingärten sind Videokameras zwischenzeitlich sehr verbreitet, wenn man jedenfalls die Anzahl der Datenschutzbeschwerden zugrunde legt. Oftmals bringen Parzelleninhaber/innen Videokameras an. Aber auch Kleingartenvereine versuchen damit, die Kleingartenanlage – gerade außerhalb der Öffnungszeiten – zu schützen.

Kleingartenpächter/in als Betreiber/in

Betreibt ein/eine Parzelleninhaber/in eine Videokamera, so ist diese genauso zu bewerten wie bei einem privaten selbstbewohnten Grundstück. Der/Die Betreiber/in darf also nur Bereiche bis zur Grenze der eigenen Parzelle überwachen. (Zu berücksichtigen ist bei der Angemessenheit allerdings die Begehbarkeit der einzelnen Parzellen durch weitere Pächter.) Nur dann kann die sogenannte »Haushaltsausnahme« (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO, siehe Wann unterliegen Videoaufnahmen nicht dem Datenschutzrecht und der Datenschutzaufsicht?) greifen. Überwacht der/die Parzelleninhaber/in jedoch auch Gemeinschaftswege innerhalb einer Kleingartensparte oder andere Bereiche (z. B. öffentliche Verkehrswege oder Parzellen anderer Kleingärtner/innen) ist dies im Regelfall nicht zulässig.

Zwar ließe sich dagegen auch mit den Mitteln des Datenschutzrechts vorgehen, weil es dem/der Kamerabetreiber/in regelmäßig an einem Rechtsgrund aus der Auflistung in Artikel 6 Absatz 1 DSGVO fehlen dürfte. Zielführender und erfolgversprechender ist jedoch das privatrechtliche Vorgehen des Kleingartenvereins gegen den/die Parzelleninhaber/in. Denn aktiv betriebene Videokameras stellen eine Leistungsstörung sowie eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitpächter/innen dar und bedeuten damit letztlich eine Störung des nachbarlichen Verhältnisses innerhalb der Kleingartenanlage.

Der Kleingartenverein als Treuhänder bzw. der Regional-/Kreis-/Stadtverband als Hauptpächter sind deshalb gehalten, gegen den mutmaßlich rechtswidrigen Betrieb der Videoüberwachungsanlage unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten vorzugehen. Diese finden sich in der sowohl für einen Regional-/Kreis-/Stadtverband als auch für jeden Kleingartenverein geltenden Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. Die Rahmenkleingartenordnung enthält separate Bestimmungen zu elektronischen Überwachungseinrichtungen und wird automatisch Bestandteil des mit den einzelnen Pächtern bzw. Pächterinnen geschlossenen (Unter-)Pachtvertrags.

Die Rahmenkleingartenordnung verbietet den Einsatz eines automatischen Bildaufzeichnungsgerätes (also einer Videokamera) zur Überwachung außerhalb der Parzellengrenze liegender Flächen (Nummer 7.4). Wird dieses Verbot missachtet, reichen die Maßnahmen des Vereins oder Dachverbandes bei vertragswidrigem Verhalten des Pächters bzw. der Pächterin von der Abmahnung bis zur Kündigung des Pachtvertrags (Nummer 7.6).

Kleingartenverein als Betreiber

Will ein Kleingartenverein das Vereinsgelände überwachen (Gemeinschaftswege und/oder Parkplätze auf dem Vereinsgelände), um festzustellen, ob sich Unbefugte in der Anlage aufhalten, oder etwa, um eine Beschädigung an geparkten Fahrzeugen auf dem Mitgliederparkplatz festzustellen, ist dies nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften nur in den Zeiten zulässig, in denen sich regulär keine Pächter/innen in der Anlage aufhalten (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO).

Gibt es hingegen keine zeitlichen Einschränkungen, kann also der bzw. die einzelne Parzelleninhaber/in jederzeit die Kleingartensparte betreten und verlassen, wäre eine Videoüberwachung ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein/Eine Parzelleninhaber/in sowie seine/ihre Familienangehörigen und Besucher/innen müssen es nicht hinnehmen, dass sie beim Aufsuchen und Verlassen der Kleingartenanlage und insbesondere beim Besuch der eigenen Parzelle überwacht werden.

Gerade bei abgelegenen Kleingartensparten kommt es vor, dass dort neben dem Zaun, der die Anlage umgibt, wild Müll abgelagert wird oder sich Hinterlassenschaften von Hunden finden. Zwar ist hier dem Verein kein berechtigtes Interesse abzusprechen. Jedoch gilt auch hier, dass er nicht das Recht hat, öffentliche Verkehrsflächen oder private Grundstücke anderer, die an die Kleingartensparte angrenzen, zu überwachen. Dort überwiegen die Interessen der betroffenen Personen bei der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO vorzunehmenden Interessenabwägung.

Selbstverständlich dürfen aus den gleichen Gründen von Vereinsseite auch nicht einzelne Parzellen überwacht werden.

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