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Videoüberwachung in Banken

Unfallversicherungsträger schreiben in der Vorschrift 25 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den Kreditinstituten zur »Überfallprävention« vor, optische Raumüberwachungsanlagen in öffentlich-zugänglichen Bankbereichen anzubringen. Allerdings beschränkt sich die rechtliche Vorgabe auf jene Bereiche, in denen Banknoten ausgegeben oder angenommen werden (§ 7 DGUV Vorschrift 25). Damit besteht seitens der Kreditinstitute eine rechtliche Verpflichtung zur Videoüberwachung (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 DSGVO).

Daneben können sich Kreditinstitute auch auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO). Diese bestehen nicht nur im Hinblick auf den Umgang mit dort verwahrten Banknoten, sondern auch im Schutz der Einrichtung innerhalb der Bankfilialen sowie der Gebäude und Räumlichkeiten. In diesem Zusammenhang sei auf die Sprengung von Geldautomaten hingewiesen, die oftmals im Vergleich zum finanziellen Verlust durch entwendete Geldscheine größere Schäden am Gebäude sowie in den Bankräumen verursacht, wenn es die Täter/innen überhaupt schaffen, an die in den Automaten befindlichen Geldscheine zu gelangen.

Statistisch kommt es im Durchschnitt zu zehn Geldautomatensprengungen pro Woche. Für das Jahr 2022 geht man von rund 500 versuchten oder vollendeten Geldautomatensprengungen aus. Dazu kommt die erhöhte Gefahr von Raubüberfällen, auch wenn sich deren Anzahl in den vergangenen Jahren kontinuierlich verringert und sich im unteren zweistelligen Bereich eingependelt hat. Letztlich korrespondiert die Videoüberwachung in den Bankräumlichkeiten auch mit der Erwartungshaltung der Kundinnen und Kunden, für die die Videoüberwachung im Umfeld der Bankautomaten und im Schalterbereich mittlerweile normal ist und als typischerweise akzeptiert gilt.

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