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Öffentlicher Personennahverkehr

Während die Videoüberwachung im Fernverkehr im Regelfall unzulässig ist, dürfen im Nahverkehr Videokameras eingesetzt werden, insbesondere, um Gewalt gegen Fahrgäste zu verhindern oder zu verfolgen, aber auch zum Schutz der Beförderungseinrichtungen (berechtigte Interessen, siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO).

Denkbar ist ein reines Monitoring, wenn interventionsbereites Personal bereitsteht, das bei beobachteten Rechtsverstößen unmittelbar eingreifen kann. Als reine Aufzeichnungslösung kann Videoüberwachung zur Beweissicherung eingesetzt werden, um bei der Aufklärung von Straftaten oder der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu helfen.

In jedem Fall haben sich an den Türen von Bussen und Bahnen entsprechende Hinweisschilder zu befinden, mit denen der Verkehrsbetrieb den Kunden/Kundinnen die Pflichtinformationen nach Artikel 13 DSGVO zur Verfügung zu stellen hat. Geeignete Vorlagen und weitere Informationen finden Sie unter: Wie muss ein Verantwortlicher auf die Videoüberwachung hinweisen?

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