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Datenschutzbeauftragten melden

Nach Artikel 37 Absatz 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht nur zu veröffentlichen, sondern auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dazu stellt die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) einen Online-Formularservice bereit, der es Verantwortlichen ermöglicht, die Meldung einfach und bequem direkt online durchzuführen. Wenn Sie dieses Formular online ausfüllen, erhält die SDTB Ihre Formulardaten elektronisch, was die weitere Verarbeitung erheblich erleichtert. Die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 7 DSGVO sind damit erfüllt.

Eine Kopie der Meldung wird als PDF-Dokument per E-Mail ausschließlich an die einzugebende E-Mail-Adresse der meldepflichtigen Stelle gesendet.

Die E-Mail-Adressen eines Meldenden/des benannten Datenschutzbeauftragten sind im Sinne der DSGVO keine Pflichtangaben. Sie erhalten daher keine Kopie der Meldung.

Bei Fragen bezüglich des Eingangs der Meldung setzen Sie sich bitte zunächst mit der meldepflichtigen Stelle in Verbindung, die den Erhalt über die eingegebene E-Mail-Adresse prüfen kann.

Häufige Fragen

Ihre Meldung wird bei der SDTB elektronisch gespeichert, bis Sie eine Änderung oder die Rücknahme der Benennung Ihres Datenschutzbeauftragten mitteilen. Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte nutzt die Daten Ihres Datenschutzbeauftragten zu eigenen Zwecken, etwa zur Kontaktaufnahme mit Ihrem Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e der DSGVO.

Nein. Da aber eine Meldung per E-Mail, Post oder Fax mit einem enormen bürokratischen Aufwand für die SDTB verbunden ist, bittet die SDTB um die ausschließliche Mitteilung über das Webformular. Sollten Sie als Verantwortlicher diese Möglichkeit dennoch nicht nutzen wollen und per E-Mail, per Post oder per Fax melden, werden diese schriftlichen Meldungen selbstverständlich nicht abgelehnt. Allerdings erhalten Sie nur bei der Nutzung des Webformulars eine Bestätigung (E-Mail).

Ja. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht zwar die Meldung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen vor. Dieser darf aber seinen externen Datenschutzbeauftragten beauftragen, sich bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu melden. Das Gleiche gilt auch, wenn der interne (behördliche oder betriebliche) Datenschutzbeauftragte mit der Meldung beauftragt wird.

Ja. Artikel 83 Absatz 4  Buchstabe a DSGVO sieht die Verhängung einer Geldbuße vor, wenn gegen die Pflicht zur Meldung nach Artikel 37 Absatz 7 DSGVO verstoßen wird.

Nein. Jeder Verantwortliche muss grundsätzlich den eigenen Datenschutzbeauftragten melden. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Verantwortliche innerhalb eines Konzerns den gleichen Datenschutzbeauftragten benannt haben.

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