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Videoüberwachung im gewerblichen Bereich

Werden gewerbliche Bereiche, zum Beispiel das Betriebsgrundstück, überwacht und findet eine Videoüberwachung nur außerhalb der Betriebszeiten statt, bestehen hiergegen keine datenschutzrechtlichen Einwände. Insoweit kann sich der Verantwortliche auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO). Die zeitliche Begrenzung lässt sich softwareseitig durch entsprechende Einstellungen oder auf andere geeignete Weise sicherstellen.

Erstrecken sich die Überwachungszeiten auch auf die Öffnungszeiten bzw. die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden, gilt es verschiedene Gewerbebetriebe zu unterscheiden (siehe auch Überwachung von Beschäftigten).

Datenschutzrechtlich unproblematisch ist beispielsweise die Videoüberwachung an Tankstellen, in Juweliergeschäften sowie in Banken. Nicht zulässig ist die Überwachung von Ess- und Aufenthaltsbereichen. Gleiches gilt für Bereiche, in denen Personen der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung nachgehen. Dazu zählen zum Beispiel Tanzflächen und Kegelbahnen. Im Einzelhandel dürfen Flure und die Warenauslage überwacht werden.

In jedem Fall sind bei einer datenschutzkonformen Videoüberwachung die Informationspflichten in Artikel 13 DSGVO zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn die Videoüberwachung nur außerhalb der Öffnungszeiten eines Gewerbebetriebs stattfindet, da auch in diesen Fällen mit Betroffenenanträgen nach Artikel 15ff. DSGVO zu rechnen ist. Geeignete Vorlagen hierzu finden sich unter: Wie muss ein Verantwortlicher auf die Videoüberwachung hinweisen?

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