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Datenschutz bei Parkraumüberwachung

Es gibt zwischenzeitlich zahlreiche Unternehmen, die die digitale Parkraumüberwachung unter Einsatz von Videotechnik anbieten. Immer häufiger sind diese deshalb auf Parkplätzen anzutreffen, beispielsweise von Supermärkten und Discountern, aber auch in Parkhäusern und Tiefgaragen. Auf dem Markt existieren unterschiedliche Kennzeichenerfassungssysteme, je nach Hersteller sowie beabsichtigtem Einsatzgebiet.

Bei gebührenpflichtigen Parkflächen (Parkhäuser, Tiefgaragen) soll mittels Videokameras überwacht werden, dass jedes ausfahrende Fahrzeug die fällige Parkgebühr beglichen hat. Supermärkte, Discounter und anderen Geschäfte des Einzelhandels hingegen stellen ihren Kundinnen und Kunden kostenfreie Parkplätze zur Verfügung. Sie haben allerdings ein großes Interesse daran, dort Dauer- und Fremdparker/innen zu vermeiden und diese von den Kundenparkplätzen fernzuhalten. Deshalb geben sie eine Höchstparkdauer für die Dauer des Einkaufs vor, bei deren Überschreitung eine Vertragsstrafe verhängt wird.

Die technische Umsetzung stellt sich so dar: Bei der Einfahrt wird das Kfz-Kennzeichen gescannt. Zum Einsatz kommen dabei spezielle Kameras, die nur das Kfz-Kennzeichen fotografieren, mittels Texterkennung aus der Bilddatei dann das jeweilige Kfz-Kennzeichen ermitteln und in einer Datenbank speichern, zusammen mit Datum und Uhrzeit. Beim Verlassen des Parkplatzes wird das Kfz-Kennzeichen nochmals erfasst und mit den zum Zeitpunkt der Einfahrt gespeicherten Daten verglichen. Bei kostenpflichtigen Parkplätzen wird auf diese Art ermittelt, ob die Parkgebühr bezahlt wurde. In diesem Fall gibt der Kunde/die Kundin zuvor beim Bezahlvorgang sein Kfz-Kennzeichen am Parkautomaten ein. Bei für einen bestimmten Zeitraum kostenfreien Parkplätzen wird geprüft, inwieweit der Benutzer die Höchstparkdauer überschritten hat. Wird bei diesem Abgleich festgestellt, dass die Zeitgrenze nicht eingehalten wurde oder bei kostenpflichtigem Parkraum die fällige Gebühr nicht entrichtet wurde, wird dies entsprechend dokumentiert und längerfristig gespeichert, um auf dieser Grundlage entsprechende finanzielle Ansprüche geltend zu machen.

Wird die Höchstparkdauer nicht beachtet, verhängt der Parkraumbewirtschafter gegenüber dem/der Kfz-Halter/in eine Vertragsstrafe. Rechtlich gesehen schließt der/die Benutzer/in mit dem Abstellen seines/ihres Fahrzeugs auf dem Privatparkplatz einen privatrechtlichen Vertrag ab, dessen Bestandteil auch allgemeine Geschäftsbedingungen sind, in denen diese Vertragsstrafe geregelt ist. Um an die Halterdaten zu gelangen, wird das gespeicherte Kfz-Kennzeichen für eine sogenannte einfache Halterabfrage (§ 39 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz) verwendet. Stellt sich bei kostenpflichtigen Parkplätzen (Parkhaus, Tiefgarage) bei Ausfahrt an der Schranke heraus, dass das fällige Parkentgelt nicht beglichen wurde, bleibt die Schranke bis zur Entrichtung der Parkgebühr geschlossen.

Bei der automatisierten Kennzeichenerfassung werden personenbezogene Daten der Fahrzeughalter/innen verarbeitet. Für die Erfassung (Scanvorgang), die Speicherung sowie die weitere Datenverarbeitung benötigt der/die Betreiber/in eine Rechtsgrundlage aus dem Katalog des Artikels 6 Absatz 1 DSGVO. Hierfür kommen zunächst vertragliche Regelungen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) in Betracht, insbesondere bei Dauerparkern. Ansonsten richtet sich die Bewertung der Zulässigkeit der Kennzeichenverarbeitung nach der Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Hierbei wird das berechtigte Interesse des Parkraumbewirtschafters an einer ordnungsgemäßen Nutzung des Parkplatzes höher bewertet als die Rechte und Freiheiten der Parkplatznutzer/innen.

Problematisch könnte sein, zu welchem Zeitpunkt der Kunde/die Kundin über den Kennzeichenscan informiert wird, da auch in diesem Fall die Informationspflichten des Artikels 13 DSGVO zu beachten sind. Insbesondere gilt es dabei zu berücksichtigen, ob die Kundschaft bei Kenntnis der Kennzeichenerfassung noch die Möglichkeit zum Umkehren hat. Ist ein Hinweisschild erst unmittelbar bei der Einfahrtschranke angebracht, könnte ein Umdrehen mit dem Fahrzeug kaum noch möglich sein. Inhaltlich muss sich den Hinweisen außerdem entnehmen lassen, dass (nur) eine Kennzeichenerfassung stattfindet und gerade keine Übersichtsaufnahmen oder Ähnliches erstellt werden – die Bezeichnung »Videoüberwachung« sollte daher auf dem Hinweisschild möglichst durch die Bezeichnung »Kfz-Kennzeichenerfassung« ersetzt werden.
 

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