Hauptinhalt

Wildkameras

Waldbesucher, Spaziergänger und Wanderer nutzen den Wald in ihrer Freizeit und um sich zu erholen. Besteht kein erkennbares Betretungsverbot, ist es den Waldbesuchern nach den Landeswaldgesetzen gestattet, den Wald zum Zweck der Erholung zu betreten (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Sächsisches Waldgesetz). Damit handelt es sich um öffentlich zugängliche Bereiche. Dementsprechend kommt bei der Überwachung mittels Wildkamera den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen hier ein hoher Stellenwert zu.

So dürfen Bereiche, die sich in unmittelbarer Nähe zu einem Waldweg, einer Grillstelle und insbesondere zu einem Spielplatz befinden, nicht überwacht werden. Dort überwiegen die schützenswerten Interessen der Waldbesucher. Sie müssen in diesen Bereichen nicht mit einer (gegebenenfalls heimlichen oder versteckten) Kameraüberwachung rechnen.

Die Videoüberwachung mit Wildkameras lässt sich bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nur auf die Wahrung berechtigter Interessen stützen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO). Liegt ein berechtigtes Interesse des Überwachenden vor (z. B. bei einer Kirr- oder Futterstelle), ist vor dem Einsatz einer Wildkamera immer zu prüfen, ob es mildere Mittel gibt, also beispielsweise ob der Einsatz von Wilduhren infrage kommt. Die Videoüberwachung mit einer Wildkamera kann nur dann zulässig sein, wenn die Aufnahme von Menschen äußerst unwahrscheinlich ist und mit allen verfügbaren Mitteln von dem/der Betreiber/in ausgeschlossen wird.

Erreichen lässt sich dies wie folgt:

  • Die Kamera wird auf ungefähr einem Meter Höhe angebracht und ist direkt auf den Waldboden oder eine Futterstelle ausgerichtet.
  • Es wird nur unmittelbar auf Kniehöhe aufgenommen.
  • Die Kamera ist technisch so eingestellt, dass ausschließlich Einzelbilder (keine Videos) mit einigen Sekunden Abstand aufgenommen werden.
  • Die Auflösung der Kamera sollte gering gewählt sein, da eine personenscharfe Darstellung zur Wildtierbeobachtung nicht erforderlich ist.
  • Ist die Überwachung von Tieren in der Nacht geplant, ist die Kamera zudem tagsüber auszuschalten.

Der überwachte Bereich sollte für Waldbesucher erkennbar mit einem Betretungsverbot ausgeschildert sein. In jedem Fall sind auch hier die datenschutzrechtlichen Informationspflichten zu beachten (Artikel 13 DSGVO). Hinweise auf eine Kameraüberwachung mit der Angabe des Verantwortlichen sind in jedem Fall erforderlich (siehe Wie muss ein Verantwortlicher auf die Videoüberwachung hinweisen?).

zurück zum Seitenanfang