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Smart Glasses

Smart Glasses ist die Bezeichnung für eine Brille mit integriertem Computer und verschiedenen technischen Einrichtungen je nach Modell. Die Brille ähnelt optisch einer normalen Sehhilfe oder Sonnenbrille. Mit der integrierten Kamera sowie einem oder mehreren Mikrofonen sind damit Foto- und Videoaufnahmen inklusive Tonwiedergabe möglich. Eine kleine Status-LED zeigt bei aktuellen Modellen an, dass eine Aufnahme läuft.

Smart Glasses haben anhand der Vielzahl technischer Möglichkeiten ein breites Einsatzgebiet. Sie sind daher sowohl im Alltag als auch im beruflichen Kontext sowie im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit anzutreffen. So lassen sie sich beispielsweise zur Navigation sowie zur Kommunikation oder zur Unterhaltung (Hören von Musik, Podcasts etc.) nutzen. Für Sehbehinderte oder Menschen mit Hörproblemen können Smart Glasses eine wertvolle Unterstützung sein (Vorlesen von Texten, akustische Auskunft über Standorte etc.).

Erfasst die integrierte Videokamera Personen, Gebäude oder Fahrzeuge oder nimmt sie diese auf, liegt eine Videoüberwachung vor. Diese ist datenschutzrechtlich genauso zu werten wie bei einer stationären Kamera.

Werden Smart Glasses für Familien- oder Urlaubsvideos zur persönlichen Erinnerung eingesetzt, trifft in diesem Fall die Haushaltsausnahme zu (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO). Derartige Videos können auch im familiären Kreis – also mit Familie, Freunden und Bekannten – geteilt werden. Werden diese Aufzeichnungen aber einem unbestimmten Personenkreis, etwa durch Veröffentlichung im Internet, zugänglich gemacht, oder bestehen mögliche Nachteile für einzelne abgebildete Personen, ist diese Verarbeitung nicht mehr rein persönlich oder familiär und damit nicht mehr von der »Haushaltsausnahme« gedeckt.

Wird eine Aufnahme in öffentlichen (Straße, Gehweg) oder öffentlich zugänglichen Bereichen (Freibad, Gaststätte, Behörden etc.) gestartet oder werden fremde Bereiche Dritter (etwa Nachbargrundstücke) erfasst, geht dies im Regelfall nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO. Allein eine fehlende Reaktion auf eine aktive Signalleuchte (LED), unabhängig davon, ob diese überhaupt als solche wahrnehmbar ist, stellt jedenfalls keine Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne dar.

Im beruflichen und gewerblichen Kontext sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in vollem Umfang zu beachten (siehe Gewerblicher Bereich). Abweichungen davon kann es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische, künstlerische, literarische oder wissenschaftliche Zwecke (sogenanntes »Medienprivileg«) geben, Artikel 85 Absatz 2 DSGVO.

Kommt die Kamera zur Barrierefreiheit zum Einsatz – unterstützt oder hilft sie also Sehbehinderten oder Menschen mit Hörverlust – ist es vorstellbar, dass dies durch die Interessenabwägung gerechtfertigt ist, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, dann allerdings grundsätzlich nur als Livebetrieb.

Werden mit den Smart Glasses erstellte Aufzeichnungen im Internet hochgeladen und ohne Einwilligung der dargestellten Personen in sozialen Medien oder an anderer Stelle veröffentlicht, kann darin eine Straftat wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegen, § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nur wenn die dargestellte Person bei der Aufnahme einer Sehenswürdigkeit oder einer Landschaft als Beiwerk erscheint oder diese bei der Teilnahme an Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen dargestellt wird, ist keine Einwilligung nötig, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KunstUrhG.

Werden Gespräche ohne Einwilligung der aufgenommenen Person abgehört oder gespeichert, steht eine Straftat wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes im Raum, § 201 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1, Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB). Nimmt der/die Träger/in Aufnahmen in Bereichen vor, die vor Blicken geschützt sind (wie etwa Toiletten oder Umkleidekabinen), kann dies eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellen, § 201a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 StGB (siehe Ist Videoüberwachung strafbar?). Daneben können sich die betroffenen Personen auch zivilrechtlich zur Wehr setzen und Abwehransprüche geltend machen.

Den/Die Nutzer/in von Smart Glasses trifft außerdem die Informationspflicht des Artikel 13 DSGVO. Es ist offensichtlich, dass dies mit erheblichen praktischen Problemen verbunden ist. Allein eine im Brillengestell integrierte Signalleuchte (LED), die bei Beginn einer Aufnahme leuchtet oder blinkt, reicht dazu jedenfalls nicht aus.

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