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Datenschutz bei Klingelkameras und Türspionen

Gegen den Einsatz von digitalen Türspionen sowie Klingelkameras gibt es dann keine Einwände, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Kamera darf nur anlassbezogen durch das Klingeln an der Tür aktiviert werden können.
  • Die Kamera darf nur den unmittelbaren Eingangsbereich (Nahbereich) vor der Tür erfassen.
  • Die Kamera muss nach kurzer Zeit automatisch wieder deaktiviert werden.
  • Es darf keine Übertragung des Livebildes über das Internet erfolgen.
  • Es darf keine Aufzeichnung der Bilder erfolgen.

Die dauerhafte und anlasslose Bildübertragung öffentlicher Räume muss also technisch ausgeschlossen sein. Ein System, das in Wohnbereichen sowohl als Überwachungs- wie auch als Tür- und Klingelkamera eingesetzt, also durch Bewegung, manuell oder per Smartphone aktiviert werden kann (gegebenenfalls ein Pre-Recording einsetzt) und dabei den öffentlichen Raum oder nichtöffentliche Gemeinschaftsflächen erfasst, erfüllt die rechtlichen Anforderungen an eine Videoüberwachung in der Regel nicht.

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