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Videoüberwachung in der Nachbarschaft

Eine Videoüberwachung hat grundsätzlich an der Grenze der eigenen Wohnung (Eigentums/Mietwohnung) bzw. des eigenen Grundstücks zu enden. Nur auf dem eigenen Grundstück kann sich der/die Kamerabetreiber/in auf sein/ihr Hausrecht berufen.

Öffentliche Verkehrsbereiche sowie nachbarliche Grundstücke dürfen von Privaten im Regelfall nicht überwacht werden, denn dort überwiegen grundsätzlich die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO). Nachbarn, Passanten, Kinder, Lieferanten, Besucher und sonstige Verkehrsteilnehmer müssen eine dauerhafte und gegebenenfalls anlasslose Überwachung nicht hinnehmen. Auch ein konkretes Überwachungsinteresse (z. B. Eigentumsschutz) rechtfertigt regelmäßig keine Videoüberwachung öffentlicher Verkehrsräume, wie Straßen, Gehwege oder Parkplätze, und nachbarlicher Privatgrundstücke.

Aber selbst auf dem eigenen Grundstück ist die Überwachung nicht in jedem Fall zulässig, denn sie bezieht sich nur auf ausschließlich selbstgenutzte Bereiche. Nur insoweit trifft die sogenannte »Haushaltsausnahme« (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO) zu. Werden das Grundstück oder Teile davon wirtschaftlich oder gewerblich genutzt, darf der/die Kamerabetreiber/in diese Flächen nicht überwachen.

So ist bei einem Mietshaus die Überwachung von Gemeinschaftsflächen, Zugangsbereichen, Gartenflächen und Außenanlagen nicht von der »Haushaltsausnahme« gedeckt. Eine Rundumüberwachung des sozialen Lebens kann auch anhand zivilrechtlicher Maßstäbe nicht mit dem Schutz vor Schmierereien, Verschmutzungen oder einmaligem Vandalismus gerechtfertigt werden. Regelmäßig überwiegen hier die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Bewohner und deren Besucher. Gleiches gilt bei einem Wegerecht auf dem eigenen Grundstück. Damit wird im Regelfall einem Nachbarn bzw. einer Nachbarin der Zugang zu seinem/ihrem Hinterliegergrundstück ermöglicht. Die betreffenden im Grundbuch eingetragenen Flächen (Zugangsbereiche) oder auf andere Weise gewährte Wegerechte für Dritte sind im Ergebnis von einer Überwachung frei zu halten.

Erstreckt sich eine Videoüberwachung (auch) auf demnach davon auszunehmende Bereiche des eigenen Grundstücks, das Grundstück eines Nachbarn oder dinglich gesicherte Flächen, kann dies zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, die von Unterlassungs- und Beseitigungs- bis hin zu Schadensersatzansprüchen reichen können. Wird mit einer Videobeobachtung der höchst persönliche Lebensbereich einer Person verletzt, kommt sogar der Verdacht auf das Vorliegen eines Straftatbestands in Betracht (vgl. § 201a Strafgesetzbuch – StGB). Gleiches gilt dann, wenn Gespräche von Nachbarn oder anderen Personen außerhalb des eigenen selbstgenutzten Grundstücks aufgezeichnet werden (vgl. § 201 StGB), siehe hierzu: Ist unrechtmäßige Videoüberwachung strafbar?

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