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Verhältnismäßigkeit, insbesondere Erforderlichkeit einer Videoüberwachung

Auf welcher Rechtsgrundlage eine Videoüberwachung auch beruht, sie muss in jedem Fall auch verhältnismäßig sein.

Für kommunale Überwachung nach § 30 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) ergibt sich das bereits unmittelbar aus § 13 SächsPBG, der explizit für jegliche polizeiliche Maßnahmen nach diesem Gesetz Verhältnismäßigkeit anordnet.

Verhältnismäßig ist eine Videoüberwachung nur dann, wenn diese für die Erreichung eines bestimmten legitimen Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss nicht nur anfänglich, sondern bei jedem Verarbeitungsschritt (Bildaufnahme, Speicherung, Weitergabe, Zweckänderung etc.) separat erfolgen. Insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit des § 13 Absatz 1 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) ist auf die Ultima Ratio zu achten. Erst nachdem andere, mildere Maßnahmen ausgeschlossen wurden oder gescheitert sind, kann diese Norm zur Anwendung kommen. Für § 30 Absatz 1 SächsPBG ist eine derartige Regelung nicht explizit formuliert. Jedoch muss es sich auch hier um das mildeste Mittel handeln, da sonst eine Verhältnismäßigkeit nicht bejaht werden kann.

Eine Videoüberwachung muss im Einzelfall insbesondere immer erforderlich, das heißt grundsätzlich anlassabhängig und angemessen sein. Die Erforderlichkeit ist in diesem Zusammenhang zu bejahen, wenn der Zweck bzw. das festgelegte Ziel mit der Videoüberwachung erreicht werden kann – Stichwort »geeignet« – und es dafür kein anderes, gleich wirksames, aber weniger eingriffsintensives – milderes – Mittel gibt.

Zu weiteren Einzelheiten und auch konkreten Beispielen für mildere Mittel, auf die die öffentlichen Stellen statt einer Videoüberwachung nach Möglichkeit und Verfügbarkeit zurückgreifen könnten, wird auf die »Orientierungshilfe für die Videoüberwachung durch sächsische Kommunen« verwiesen.

Im Übrigen wurde hierzu auch bereits zur Erforderlichkeit der Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen ausführlich berichtet. Die Vorgaben sind weitestgehend für öffentliche Stellen, so auch für Kommunen, die gleichen, sodass durchaus hierauf verwiesen werden kann.

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