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Rechtsgrundlagen der kommunalen Videoüberwachung

Jegliche Überwachungsmaßnahmen stellen zunächst einen Eingriff in das verfassungsmäßig garantierte Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person/en dar. Alle Menschen haben das Recht zur freien Bewegung in der Öffentlichkeit, und zwar, ohne dass dies von staatlichen oder öffentlichen Stellen kontrolliert oder erfasst wird. Videoüberwachung ist deshalb nur dann zulässig, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt und die darin vorgesehenen Voraussetzungen allesamt erfüllt sind.

Weder in der Sächsischen Gemeindeordnung noch in der Sächsischen Landkreisordnung findet sich eine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vielmehr in zwei anderen Gesetzen.

Wird die Gemeinde als allgemeine oder besondere Polizeibehörde tätig, findet sich eine Regelung zur Videoüberwachung in § 30 Absatz 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG).

Wird die Gemeinde nicht als Polizeibehörde tätig, kann bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen auf die gesetzliche Grundlage des § 13 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) zurückgegriffen werden.

Gesetzliche Grundlage des § 30 Absatz 1 SächsPBG

Mit der Novellierung des Polizeirechtes im Freistaat Sachsen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erfolgte eine grundlegende Neustrukturierung der Polizei. Damit einher ging der Wechsel vom Einheitssystem zum Trennungssystem. Dadurch erfolgte die gesetzliche Trennung in Polizeivollzugsdienst (klassische Polizei in Uniform) und Polizeibehörden. Die Aufgabe der (nicht-straftatenbezogenen) Gefahrenabwehr obliegt dabei beiden öffentlichen Stellen. Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde (§ 1 Absatz 1 Nr. 4 SächsPBG).

Anders als früher (vgl. § 1 Absatz 1 SächsPolG alte Fassung) liegt die Aufgabe der Verhinderung/Verhütung von Straftaten und deren vorbeugende Bekämpfung nunmehr allein beim Polizeivollzugsdienst (§ 2 Absatz 1 Satz 3 SächsPVDG); den Gemeinden als Polizeibehörden obliegt ausschließlich die Gefahrenabwehr (§ 2 Absatz 1 SächsPBG).
FÜR RANDSPALTE: Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von DSGVO und Richtlinie (EU) 2016/680: Tätigkeitsbericht 2019, 2.1.1, Seite 24: sdb.de/tb2103]

Im Übrigen wird § 30 Absatz 1 und 2 SächsPBG derzeit in einem Normenkontrollverfahren vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof überprüft. Bis zu einer Entscheidung des SächsVerfGH bleibt die Norm in Kraft.
Der Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr dient auch die Regelung des § 30 SächsPBG. Nach § 30 Absatz 1 SächsPBG können Gemeinden als Polizeibehörden

»personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung erheben,
(1) soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen,
(2) oder dies insbesondere zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen erforderlich ist.«

Gesetzliche Grundlage des § 13 Absatz 1 SächsDSDG

Nach der Norm des § 13 Absatz 1 SächsDSDG – Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume – ist eine Erhebung personenbezogener Daten mithilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), deren Speicherung und sonstige Verarbeitung zulässig, soweit dies jeweils

  1. Alternative: zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder
  2. Alternative: in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
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