04.07.2022

Grundsteuerreform 2022 – Zuständigkeit des BfDI

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Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit ihr werden unter anderem Schulen, Kindergärten sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt. 2022 startet daher die Umsetzung der Grundsteuerreform, am 1. Juli 2022 war der Startschuss für die Abgabe der Grundsteuererklärung: Nach und nach werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Immobilieneigentümer und Grundstückseigentümer zwischen dem 01.7.2022 und dem 31.10.2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben.

Informationen der sächsischen Steuerverwaltung rund um das Thema Grundsteuer und Grundsteuerreform

Der Vollzug der Steuergesetze erfolgt in erster Linie durch die Länderbehörden, zu denen auch die Finanzämter zählen. Deren datenschutzrechtliche Kontrolle obliegt dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) soweit die Finanzämter personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AO) verarbeiten (§ 32h Absatz 1 AO). Ebenfalls ist der BfDI zuständig für kommunale Steuerämter, soweit diese die Gewerbesteuer und die Grundsteuer festsetzen (§ 32h Absatz 1, § 1 Absatz 2 Nummer 1 AO).

Bei datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung wenden Sie sich daher bitte an den BfDI.

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