13.04.2021

Befreiung von der Pflicht eine Mund-Nasenbedeckung bzw. einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen – Informationen zum Datenschutz

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. Im Umgang mit Attesten ist datenschutzrechtlich etwas zu beachten.

Aktualisierung am 7. April 2022:

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2022, die am 3. April 2022 in Kraft getreten ist, empfiehlt in § 1 Abs. 1 Nr. 1 in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin eine Mund-Nasenbedeckung (vorzugsweise eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) zu tragen.

Die Maskenpflicht wird in § 3 SächsCoronaSchVO geregelt. Schülerinnen und Schüler sind nach § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO verpflichtet in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

§ 3 Abs. 3 S. 1 SächsCoronaSchVO legt fest, wo eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht, zum Beispiel in Arztpraxen und anderen Gesundheits- bzw. Sozialeinrichtungen und für bestimmte Dienste sowie für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. S. 2 regelt Ausnahmen von S. 1.

Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO befreit. Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann.

Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Gewährung der Einsichtnahme in die ärztliche Bescheinigung (vgl. FAQ zur SächsCoronaSchVO des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS), des federführenden Ressorts für die SächsCoronaSchVO).

Den FAQ ist zum maßgeblichen Inhalt des Attests Folgendes zu entnehmen: »Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich.«

Folgende Punkte sind in Bezug auf das ärztliche Attest über das Vorliegen einer Befreiung von der Tragepflicht zu beachten:

  • Dem ärztlichen Zeugnis muss zu entnehmen sein, für welche Person die Befreiung ausgestellt wurde.
  • Die Diagnose bzw. Begründung, aus welchen gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasenbedeckung bzw. kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann, muss nach Auffassung des SMS, mit der ich übereinstimme, nicht angegeben sein.
  • Des Weiteren muss der Arztstempel auf dem ärztlichen Zeugnis ersichtlich und lesbar sein.

Nach meiner Auffassung darf das ärztliche Zeugnis/Attest aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht kopiert werden. Es genügt zur Glaubhaftmachung die Einsichtnahme, so die im FAQ des SMS.

Stand: 7. April 2022

gez. Dr. Juliane Hundert

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