Manche Wasserversorger fordern auf ihren Ablesekarten mehr Daten als nötig, zum Beispiel die Adresse, Unterschrift oder Telefonnummer. Solche Angaben sind nicht nur unnötig, sondern auch riskant.
Verschiedene Wasserversorger überlassen das Ablesen der Zählerstände in gutem Vertrauen ihren Kundinnen und Kunden. Hierzu übersenden die Anbieter vorgedruckte Ablesekarten, auf welchen regelmäßig die Zählernummern und Zählerstände eingetragen werden müssen. Manche Unternehmen verlangen jedoch noch deutlich mehr Angaben, zum Beispiel die vollständige Adresse, Unterschrift, Telefonnummern oder E-Mail-Adresse.
Auch wenn der oder die Anschlussnehmer/in selbst die Ablese- bzw. Antwortpostkarte ausfüllt, handelt es sich um eine Datenerhebung, welche im Verantwortungsbereich des Wasserversorgungsanbieters liegt. Dementsprechend haben die Unternehmen auch dafür Sorge zu tragen, dass die Datenerhebung nur im notwendigen Maße und so sicher wie möglich erfolgt. Trotz Postgeheimnis ist das (insbesondere unnötige) offene Versenden von Unterschriften im Zusammenhang mit dem jeweiligen vollständigen Namen, Adresse und Telefonnummer angesichts der zunehmenden Gefahr von Identitätsdiebstahl als sehr bedenklich zu betrachten und sollte daher unbedingt vermieden werden.
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung sind im Sinne der Datenminimierung nur die Daten zu erheben und zu verarbeiten, welche »für die Zwecke der Verarbeitung notwendig« sind. Für die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse besteht regelmäßig keine Notwendigkeit. Es muss von den Ablesekarten daher deutlich hervorgehen, dass diese Angaben freiwillig erfolgen. Eine gleichzeitige handschriftliche Angabe von Namen und Adresse sowie Unterschrift wird meist ebenfalls nicht notwendig sein. Auch hier ist entweder deutlich auf eine Freiwilligkeit der Angaben zu verweisen oder die unnötige Datenerhebung – zum Beispiel die Unterschrift – wegzulassen.