29.09.2021

2G-Optionsmodell: Darf der Arbeitgeber nach dem Impf-/Genesenenstatus oder Testergebnis fragen?

Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 (SächsCoronaSchVO) ermöglicht in bestimmten Bereichen Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene.

Bei diesem sogenanntes 2G-Optionsmodell besteht weder die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes noch zur Einhaltung des Abstandsgebotes. Außerdem entfällt die Beschränkung hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität (vgl. § 6a SächsCoronaSchVO).

Voraussetzung des 2G-Optionsmodells ist, dass alle anwesenden Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Allerdings gilt dies gemäß § 6a Absatz 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO nicht für Beschäftigte, die über einen Testnachweis verfügen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz bei der Arbeit tragen.

Soweit ein Arbeitgeber das 2G-Optionsmodell einführen möchte, stellt sich in der Praxis daher die Frage, ob er die Offenbarung des Impf- und Genesenenstatus oder eines negativen Corona-Tests von seinen Beschäftigten verlangen darf.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine solche Abfrage zulässig ist, können Sie der Stellungnahme entnehmen.

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