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Polizeiliche Videoüberwachung von Versammlungen

Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist die sächsische Polizei befugt, öffentliche Versammlungen und Aufzüge mit Videotechnik zu überwachen. Rechtsgrundlage sind § 12 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) (für Versammlungen in geschlossenen Räumen) und § 20 Sächsisches Versammlungsgesetz (für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge). Nach diesen Rechtsvorschriften darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmenden bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen anfertigen, wenn im Einzelfall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, das heißt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass von einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Gruppen eine Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte ausgeht. Dabei dürfen grundsätzlich keine verdeckten Aufnahmen gemacht werden – zulässig ist nur der offene Einsatz von technischen Mitteln zur Bild- und Tonaufnahme. Aufnahmen dürfen auch gemacht werden, wenn Dritte dabei unvermeidbar mit betroffen sind. Der Polizeivollzugsdienst ist jedoch dazu angehalten, die Aufzeichnung unbeteiligter Dritter auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.

Die dabei erhobenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung weiterverarbeitet werden. Alle Aufnahmen, welche nicht diesen Zwecken dienen, müssen gemäß § 12 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 3 SächsVersG nach Ende der Versammlung unverzüglich gelöscht werden.

Bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen ist die Polizei zudem befugt, sogenannte Übersichtsbildübertragungen anzufertigen (z. B. aus dem Polizeihubschrauber). Dabei handelt es sich um Livebild-Übertragungen, welche ausschließlich für die Lenkung und Leitung von Polizeieinsätzen verwendet werden dürfen. Übersichtsbildübertragungen sind nur zulässig, wenn sie angesichts der Größe der Versammlung oder aufgrund einer unübersichtlichen Lage für die Polizei erforderlich sind. Eine Identifizierung von einzelnen Personen durch Übersichtsbildübertragungen ist gesetzlich verboten.

Die Übersichtsbilder dürfen nicht aufgezeichnet werden und auch in keiner anderen Art und Weise als der oben genannten weiterverwendet werden.

Siehe auch: »Abschalten der Videoüberwachung der Chemnitzer Innenstadt bei Versammlungen«
(in: Tätigkeitsbericht 2019, 8.6, Seite 154ff.)

Häufige Fragen zur Videoüberwachung von Versammlungen durch die Polizei

Die Polizei darf auf öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel Bild-, Video- und Tonaufnahmen von Teilnehmern machen, wenn im Einzelfall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, das heißt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass von einzelnen Teilnehmenden oder Gruppen eine Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte ausgeht.

Zudem darf die Polizei von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen sowie ihrem Umfeld sogenannte Übersichtsbildübertragungen machen. Dabei handelt es sich um Livebild-Übertragungen, welche ausschließlich für die Lenkung und Leitung von Polizeieinsätzen verwendet werden dürfen und keine Identifizierung von Einzelpersonen zulassen. 

Bild- und Tonaufnahmen sind gemäß § 12 SächsVersG (bei Versammlungen in geschlossenen Räumen) und § 20 SächsVersG (bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen) offen zu erheben. Der Einsatz von verdeckten Kameras oder Mikrofonen durch die Polizei ist gesetzlich nicht zulässig.

Der Einsatz von sogenannten biometrischen Verfahren – darunter fällt beispielsweise die automatische Gesichtserkennung – ist bei der Überwachung von Versammlungen gesetzlich nicht erlaubt. 

Gemäß § 12 Abs. 2 SächsVersG (bei Versammlungen in geschlossenen Räumen) bzw. § 20 Abs. 3 SächsVersG (bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen) dürfen die erhobenen Daten nach Ende der Versammlung ausschließlich zur Verfolgung von Straftaten durch Teilnehmer weiterverarbeitet werden.

Die im Rahmen der Videoüberwachung der Versammlung erhobenen Daten müssen gemäß § 12 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 3 SächsVersG nach Ende der Versammlung unverzüglich gelöscht werden, sofern sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung benötigt werden.

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