Hauptinhalt

Hinweis - Namensbeschriftung von Klingelleisten nicht unzulässig

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass die Beschriftung von Klingelleisten mit dem Namen eines Mieters nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht unzulässig ist.

Nach Überzeugung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist es vertretbar, Namen auf Klingelleisten

  • auf die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO,
  • auf den (Miet-)Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO oder
  • auf berechtigte Interessen des Vermieters gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO
    • im Einzelfall zu stützen,
    • jedenfalls soweit der Vermieter bzw. Hausverwalter die Anbringung der Schilder bestimmt.

Berücksichtigt werden muss in der Gesamtbetrachtung, dass Dienstleister, Zustelldienste, Rettungsdienste etc. regelmäßig auf die Namensbeschriftungen angewiesen sein werden, so dass die Beschilderung im Geschäftsverkehr regelmäßig im Interesse der Vermieter, Hausverwalter und Mieter sein wird. Briefkästen weisen ohnehin Beschilderungen mit den Namen auf. So werden überwiegend keine zusätzlichen Daten verbreitet, wenn Namensbezeichnungen auf Klingelschildern bestehen bleiben.

Soweit Vermieter und Hausverwaltungen einzelnen betroffenen Personen, die vortragen, in ihrem Persönlichkeitsrecht durch Klingelleisten verletzt zu sein, entgegenkommen, erhebt der Sächsische Datenschutzbeauftragte hiergegen keine Einwände.

Soweit die Mieter oder Bewohner den Inhalt der Beschriftung selbst vornehmen und verantworten, stellt sich die Frage überhaupt nicht.

zurück zum Seitenanfang