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Gesetzesänderung
Stellungnahme zur Novellierung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
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Mit dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Januar 2024 (Az.: Vf. 91-II-19) zur Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, das Gesetz bis spätestens Juni 2026 zu überarbeiten. |
Anfang Oktober 2025 legte das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften vor, dessen wichtigster Teil Änderungen des SächsPVDG enthält. Der Entwurf wurde zeitweise auf dem Beteiligungsportal Sachsen veröffentlicht. Ich habe gegenüber dem SMI eine umfassende datenschutzrechtliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben.
Der Gesetzentwurf enthält begrüßenswerte Änderungen, insbesondere in Umsetzung der erwähnten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dies betrifft etwa die Präzisierung des Begriffs der Vorfeldstraftat und die Bestimmung der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Speicherung personenbezogener Daten für künftige Verfahren. Zu begrüßen sind auch die Schaffung von Rechtsgrundlagen für Maßnahmen, die bislang rechtstaatlich bedenklich auf die polizeirechtliche Generalklausel zur Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt wurden, zum Beispiel für die Speicherung von personengebundenen oder ermittlungsunterstützenden Hinweisen zu einer bestimmten Person. Ausdrücklich zu begrüßen ist auch die Streichung der Befugnis zur Ausschreibung von sogenannten Kontakt- und Begleitpersonen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Andererseits finden sich im Gesetzentwurf Bestimmungen zu Befugnissen, die eine enorme Eingriffstiefe aufweisen, ohne zugleich wirksame eingriffsmindernde Vorkehrungen zu treffen – beispielhaft seien die automatisierte Datenanalyse, die Nutzung personenbezogener Daten für das Trainieren und Testen selbstlernender KI-Systeme oder die Videoüberwachung des fließenden Straßenverkehrs mit Bildaufzeichnung des Fahrzeugführers zur Verhütung einer Ordnungswidrigkeit genannt. Vorgesehen ist auch, ohne Begründung der Erforderlichkeit, die Speicherfrist für Aufzeichnungen der Videoüberwachung des öffentlichen Raums und damit den Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verdoppeln. Sehr kritisch sehe ich eine Regelung, nach der Dritten (privaten Unternehmen) erlaubt werden kann, polizeilich gespeicherte personenbezogene Daten zur Weiterentwicklung ihrer Produkte zu nutzen (selbstlernende KI-Systeme).
In diesen Fällen muss ebenso wie bei geplanten Befugnissen, die die Einbeziehung von umfangreichen polizeifremden und nahezu unbegrenzten, auch privaten Datenbeständen vorsehen (automatisierte Datenanalyse und Bildabgleiche mit dem Internet), besonders kritisch hinterfragt werden, ob entsprechende polizeiliche Maßnahmen geeignet und erforderlich wären, den angestrebten Zweck zu erreichen, und in ihrer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Personen die gebotene Verhältnismäßigkeit wahrten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen bezüglich einiger (neuer) Befugnisse erhebliche Zweifel daran, dass Sicherheit – im Sinne eines handlungsfähigen, Gefahren abwehrenden Staates – und Freiheit – im Sinne einer Ausübung von Grundrechten frei von staatlicher Einwirkung – in einem verfassungsrechtlich gebotenen ausgewogenen Verhältnis stehen.
Da der Gesetzentwurf noch nicht dem Sächsischen Landtag zugeleitet wurde, sehe ich hier von einer detaillierten Betrachtung einzelner Entwurfsvorschriften ab. Ich werde aber weiter berichten.
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