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Newsletter 1/2026
 
 
Liebe Leserin, lieber Leser,
 
  Dr. Juliane Hundert | Foto: ronaldbonss.com
ich habe den Knigge gewälzt (bildungsbürgerlich für »die Suchmaschine angeworfen«) und herausgefunden, dass man eigentlich nur bis Mitte Januar Neujahrswünsche ausspricht. Echt jetzt? Aber weil ich zuvor keine Gelegenheit hatte, Ihnen/Euch etwas zu wünschen, nutze ich sie jetzt: Ich wünsche Ihnen ein gesundes und friedliches Jahr 2026!

So viel Hoffnung in diesen Wünschen auch steckt, so viel banges Fragen steht auch oft dahinter: Was erwartet uns im neuen Jahr? In Sachen Datenschutz erstmal nichts so Gutes, denn der Entwurf des neuen Polizeivollzugsdienstgesetzes enthält so manche Befugnisse, die tief in unsere Freiheitsgrundrechte eingreifen können, etwa die Möglichkeit der automatisierten Datenanalyse. Ob da nun die berüchtigte amerikanische Analysesoftware eingesetzt werden soll oder nicht, der Zugriff auf alle Daten, die bei der Polizei gespeichert sind, egal ob Täterin oder Betroffener, ist so oder so nicht ohne.

Und auch in Sachen Transparenz ist das Jahr nicht gut gestartet. Im letzten Plenum des Jahres 2025 hat der Sächsische Landtag die Verschiebung der Transparenzplattform um zwei Jahre beschlossen. Hoffen wir, dass sie dann 2028 kommt – die Signale derer, die in der Landtagsdebatte aus dem Regierungslager dazu gesprochen haben, waren jedenfalls zweideutig. Positiv ist jedoch, dass es schon ein erstes Urteil zum Sächsischen Transparenzgesetz gab, das eine transparenzfreundliche Auslegung vorgenommen hat.

Ansonsten erwartet Sie/Euch in diesem Newsletter Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher zum Warenkorb und für Verantwortliche zur Informationspflicht. Außerdem freue ich mich, Sie/Euch wieder zu einer Onlineveranstaltung einladen zu dürfen, diesmal zum Thema »Cookies und Co.«

Eine aufschlussreiche Lektüre wünscht Ihnen/Euch

Dr. Juliane Hundert
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
 
 
 
  DATENSCHUTZ  
 
Gesetzesänderung
 
Stellungnahme zur Novellierung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes
 
Überwachungskameras an einem Mast
© powerbeephoto – stock.adobe.com
  Mit dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Januar 2024 (Az.: Vf. 91-II-19) zur Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, das Gesetz bis spätestens Juni 2026 zu überarbeiten.
 
Anfang Oktober 2025 legte das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften vor, dessen wichtigster Teil Änderungen des SächsPVDG enthält. Der Entwurf wurde zeitweise auf dem Beteiligungsportal Sachsen veröffentlicht. Ich habe gegenüber dem SMI eine umfassende datenschutzrechtliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben.

Der Gesetzentwurf enthält begrüßenswerte Änderungen, insbesondere in Umsetzung der erwähnten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dies betrifft etwa die Präzisierung des Begriffs der Vorfeldstraftat und die Bestimmung der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Speicherung personenbezogener Daten für künftige Verfahren. Zu begrüßen sind auch die Schaffung von Rechtsgrundlagen für Maßnahmen, die bislang rechtstaatlich bedenklich auf die polizeirechtliche Generalklausel zur Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt wurden, zum Beispiel für die Speicherung von personengebundenen oder ermittlungsunterstützenden Hinweisen zu einer bestimmten Person. Ausdrücklich zu begrüßen ist auch die Streichung der Befugnis zur Ausschreibung von sogenannten Kontakt- und Begleitpersonen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Andererseits finden sich im Gesetzentwurf Bestimmungen zu Befugnissen, die eine enorme Eingriffstiefe aufweisen, ohne zugleich wirksame eingriffsmindernde Vorkehrungen zu treffen – beispielhaft seien die automatisierte Datenanalyse, die Nutzung personenbezogener Daten für das Trainieren und Testen selbstlernender KI-Systeme oder die Videoüberwachung des fließenden Straßenverkehrs mit Bildaufzeichnung des Fahrzeugführers zur Verhütung einer Ordnungswidrigkeit genannt. Vorgesehen ist auch, ohne Begründung der Erforderlichkeit, die Speicherfrist für Aufzeichnungen der Videoüberwachung des öffentlichen Raums und damit den Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verdoppeln. Sehr kritisch sehe ich eine Regelung, nach der Dritten (privaten Unternehmen) erlaubt werden kann, polizeilich gespeicherte personenbezogene Daten zur Weiterentwicklung ihrer Produkte zu nutzen (selbstlernende KI-Systeme).

In diesen Fällen muss ebenso wie bei geplanten Befugnissen, die die Einbeziehung von umfangreichen polizeifremden und nahezu unbegrenzten, auch privaten Datenbeständen vorsehen (automatisierte Datenanalyse und Bildabgleiche mit dem Internet), besonders kritisch hinterfragt werden, ob entsprechende polizeiliche Maßnahmen geeignet und erforderlich wären, den angestrebten Zweck zu erreichen, und in ihrer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Personen die gebotene Verhältnismäßigkeit wahrten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen bezüglich einiger (neuer) Befugnisse erhebliche Zweifel daran, dass Sicherheit – im Sinne eines handlungsfähigen, Gefahren abwehrenden Staates – und Freiheit – im Sinne einer Ausübung von Grundrechten frei von staatlicher Einwirkung – in einem verfassungsrechtlich gebotenen ausgewogenen Verhältnis stehen.

Da der Gesetzentwurf noch nicht dem Sächsischen Landtag zugeleitet wurde, sehe ich hier von einer detaillierten Betrachtung einzelner Entwurfsvorschriften ab. Ich werde aber weiter berichten.
 
 
 
 
  DATENSCHUTZ  
 
Aus der Aufsichtspraxis
 
Warenkorb-Erinnerungsmails im Onlinehandel
 
Runde Zähler für Warm- und Kaltwasser
© rawpixel.com – freepik.com
  Sie shoppen im Internet, füllen den Warenkorb und schließen Ihre Bestellung nicht ab? Manche Händlerinnen und Händler schicken dann einer Erinnerungsmail und machen auf den nicht abgeschlossenen Kaufprozess aufmerksam. Immer wieder erhalte ich Beschwerden wegen solcher E-Mails. Allerdings bestehen zumindest gegen eine einmalige Warenkorb-Status-Information per E-Mail keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Das teile ich den Beschwerdeführenden auch so mit.
 
Die automatisiert generierten Mitteilungen sind als technischer Support gegenüber (unerwünschter) Werbung abzugrenzen. Zu berücksichtigen ist, dass ein vom potenziellen Kunden bzw. einer potenziellen Kundin initiierter Prozess eingeleitet worden ist. Betrachtet man den kundenseitigen Erwartungs- bzw. Empfängerhorizont, ist es zumindest als lebensnah einzuschätzen, dass ein bei Vertragsanbahnung technisch veranlasster Zwischenstand im Hinblick auf einen Abschluss abgefragt wird, Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auch erfolgt eine Mitteilung ja erst nach Initiative des Kunden oder der Kundin mit dessen bzw. deren Warenkorb-Befüllung. Derartige Erinnerungsmitteilungen können auch im (mutmaßlichen) Interesse der betroffenen Person, der Kundin oder des Kunden, liegen.
Den Warenkorb vor Verlassen des Online-Portals gegebenenfalls selbsttätig wieder zu leeren, erachte ich für Kundinnen und Kunden beim E-Commerce als zumutbar, auch wenn sich diese an einer Warenkorb-Status-Information stören sollten.
Die als Erinnerungsmail bekannte Datenverarbeitung ist allerdings nach meiner Überzeugung informationspflichtig und in den Hinweisen nach Artikel 13 DSGVO in geeigneter Weise anzugeben.
 
 
 
 
  DATENSCHUTZ  
 
Europäischer Gerichtshof
 
Rechtswidrige Datenverarbeitung bei Nichteinhaltung der Informationspflichten
 
Nahaufnahme eines Richters, der mit dem Hammer auf einen Holztisch schlägt
© Africa Studio – stock.adobe.com
  Sofern sich ein Verantwortlicher auf ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO als Rechtsgrund stützt, ist er verpflichtet, die betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung über dieses Interesse zu informieren (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO). Unterlässt der Verantwortliche diese Information, kann die Datenverarbeitung laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Januar 2025 (C-394/23) nicht auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden.
 
In früheren Urteilen wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Verantwortliche »zudem allen anderen ihm obliegenden Pflichten aus der DSGVO nachkommen« muss, um die Datenverarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO stützen zu können. Im gegenständlichen Urteil weist der EuGH einleitend in Bezug auf alle Rechtsgrundlagen darauf hin, dass es dem Verantwortlichen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO obliegt, den Betroffenen über Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu informieren. In einem früheren Urteil hat der EuGH zudem die Informationspflicht gemäß Artikel 12, 13 DSGVO mit der Wirksamkeit einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO verknüpft.

Folge einer derartigen generellen zwingenden Verbindung von Informationspflichten (Artikel 13 DSGVO) mit der Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSGVO wäre, dass auch bei Fehlen einzelner Informationen in einer Datenschutzerklärung (wie etwa Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) die Datenverarbeitung insgesamt rechtswidrig wäre.

Da Urteile des EuGH eng auf den konkreten Fall begrenzt auszulegen sind, bleibt abzuwarten, ob die ergangenen Entscheidungen so verstanden werden müssen, dass jeder DSGVO-Verstoß auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durchschlagen könnte oder vielmehr nur bestimmte Fehler bei der Information auf die Rechtmäßigkeit durchschlagen und sich dies auch lediglich, beispielsweise in der Interessenabwägung im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, auswirkt.

Allen Verantwortlichen kann ich bis dahin nur empfehlen, Ihren gesetzlichen Informationspflichten sorgfältig nachzukommen.
 
 
 
 
  DATENSCHUTZ  
 
Onlineseminar am 30.01.2026
 
Cookies und Drittanbieter in Websites und Apps datenschutzkonform einbinden
 
Eine Figur rollt eine Website auf einem Tablet zusammen, darunter kommen Kekse zum Vorschein
© sentavio – freepik.com
  Auch im neuen Jahr gibt es wieder kostenfreie Webinare zu ausgewählten Datenschutzthemen. Diese Infoveranstaltungen sind Teil meiner Initiative Meine Daten. Meine Freiheit., mit der ich für einen achtsameren Umgang mit personenbezogenen Daten werbe. Nächster Termin ist Freitag, der 30. Januar 2026. Von 10 bis 11 Uhr beleuchte ich mit meinen Kollegen die datenschutzrechtlichen Aspekte des Einsatzes von Cookies, Tracking-Tools und anderen Drittanbieterdiensten auf Websites und in Apps.
 
Die Veranstaltung richtet sich vor allem an diejenigen, die als Verantwortliche eine Website oder App betreiben bzw. mit der Entwicklung befasst sind, z. B. in Webagenturen.

Der Link zum Webinar wird am Veranstaltungstag auf www.datenschutz.sachsen.de veröffentlicht. Fragen können bereits jetzt per E-Mail übermittelt werden: oea@sdtb.sachsen.de
 
 
 
 
  DATENSCHUTZ  
 
Fortbildung am 10.03.2026 in Erfurt
 
2. Mitteldeutscher Datenschutztag für Behörden und Interessierte
 
Bildmarke des Mitteldeutschen Datenschutztages in Form eines Auges
© BvD
  Nach der Premiere im vergangenen Jahr befassen sich die Datenschutzaufsichtsbehörden aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem 2. Mitteldeutschen Datenschutztag mit den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten von KI, der Digitalisierung und dem Bürokratieabbau. Ich darf Sie herzlich dazu einladen!
 
 
  » Zum Programm und zur Anmeldung  
 
 
 
 
 
  DATENSCHUTZ  
 
Gremienarbeit
 
Datenschutzkonferenz macht Reformvorschläge für die DSGVO
 
Mitglieder der Datenschutzkonferenz sitzen in U-Form an Tischen mit ihren Laptops
© BlnBfDI
  Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat Mitte Dezember 2025 auf ihrer 110. Konferenz in Berlin die Vorschläge der EU-Kommission zur Anpassung der Digitalgesetzgebung diskutiert und zwei eigene Vorschläge für gezielte Anpassungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschlossen.
 
 
  » Mehr erfahren  
 
 
 
 
 
  TRANSPARENZ  
 
Entscheidung
 
Erstes Urteil zum Sächsischen Transparenzgesetz
 
Person vor einem Laptop mit transparenten virtuellen Dokumenten und Grafiken
© Thanakorn Lappattaranan – iStock.com
  Das Verwaltungsgericht Dresden hat – nach meiner Kenntnis als erstes Gericht – ein Urteil zum Sächsischen Transparenzgesetz (SächsTranspG) gefällt (Urteil vom 27. August 2025, Az: 6 K 1598/23). Geklagt hatte ein Antragsteller, der eine sächsische Behörde aufgefordert hatte, ihm Dienstanweisungen und allgemeine Veröffentlichungen für Mitarbeitende zugänglich zu machen.
 
Ich hatte bereits in meinem ersten Tätigkeitsbericht zum SächsTranspG dazu berichtet. Die Behörde verweigerte die Auskunft aus verschiedenen Gründen, die das Gericht nunmehr alle als nicht einschlägig betrachtete. Dabei hat es u. a. klargestellt, dass mehr Behörden unter das SächsTranspG fallen, als es auf den ersten Blick ins Gesetz aussieht und dass »behördeninterne Kommunikation« als nicht von der Transparenzpflicht umfasste Ausnahme eng ausgelegt werden muss. Soweit ich weiß, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und noch nicht veröffentlicht. Es ist aber ein erster Schritt zur transparenzfreundlichen Rechtsfortbildung im Freistaat Sachsen.
 
 
 
 
  100 UND WEITERE ZAHLEN  
 
Statistik
 
Private Videoüberwachung
 
Zahl 270   Die Zahl der Eingaben zur Videoüberwachung im privaten Bereich legte 2025 erneut zu. Insgesamt verzeichnete ich bei den nichtöffentlichen Stellen 270 Beschwerden. Der Anstieg ist fast ausschließlich auf Fälle zurückzuführen, in denen Privatpersonen im Wohn- und Nachbarschaftsumfeld Kameras einsetzen. Häufig werden unrechtmäßig öffentliche Gehwege oder Mieterbereiche gefilmt.
 
Zum Vergleich: 2021 zählte meine Behörde noch etwa 120 Beschwerden im nichtöffentlichen Bereich, 2023 waren es rund 190. Wann Videoüberwachung im Wohnumfeld überhaupt zulässig ist, war Thema des Webinars am 27. November 2025. Wenn Sie dieses verpasst haben: Hier finden Sie die Präsentation als PDF. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter datenschutz.sachsen.de/videoueberwachung.html.
 
 
 
 
  KOMMUNIKATION  
 
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Herausgeber
 
  Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Maternistraße 17
01067 Dresden

Telefon: +49 351 85471-101
E-Mail: post@sdtb.sachsen.de

Postanschrift:
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Postfach 11 01 32
01330 Dresden

Webseite: www.datenschutz.sachsen.de

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