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Datenschutz in der Schule

Mehrere Schüler sitzen im Klassenraum mit Tablets an einem Tisch. © David Fuentes – stock.adobe.com

Beim Datenschutz in der Schule geht es darum, die Persönlichkeitsrechte von Kindern sowie von Eltern, Lehrkräften und Verwaltungsmitarbeitenden zu schützen. Dabei unterstützt Sie die Sächsische Datenschutzbeauftragte mit Beratung und diesen Informationen:

Medienkompetenz und Datenschutzbewusstsein

data-kids.de
Hier werden Kinder im Grundschulalter über den sicheren Umgang mit ihren Daten aufgeklärt.

youngdata.de
Die Website richtet sich an junge Menschen und vermittelt Wissenswertes zum Datenschutz
im Internet, beispielsweise im Umgang mit sozialen Netzwerken und Smartphones.

Infektionsschutz

Informationen zum Masernschutzgesetz – zum Umgang mit Nachweisen bzw. Attesten

Microsoft Onlinedienste (MS 365)

Festlegung der DSK auf Basis eines Berichts der Arbeitsgruppe DSK »Microsoft-Onlinedienste« vom 24. November 2022 (PDF-Datei auf der Website der Datenschutzkonferenz)

Zusammenfassung der Bewertung der aktuellen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AG DSK »Microsoft-Onlinedienste«) (PDF-Datei auf der Website der Datenschutzkonferenz)

Abschlussbericht der AG DSK »Microsoft-Onlinedienste« (PDF-Datei auf der Website der Datenschutzkonferenz)

Online-Lernplattformen

Orientierungshilfe für Online-Lernplattformen im Schulunterricht (PDF-Datei auf der Website der Datenschutzkonferenz)

Videokonferenzdienste

Videokonferenzsysteme

Häufige Fragen

Die schulinterne elektronische Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern über LernSax ist vom Erziehungs- und Bildungsauftrag nach § 1 Sächsisches Schulgesetz erfasst ist und bedarf daher keiner weiteren Einwilligung, sofern diese nicht außerhalb eines pädagogischen Kontextes oder mit Dritten erfolgt. Einwilligungsfrei ist die Nutzung von LernSax jedoch nur für unmittelbare Unterrichtszwecke durch Schüler und deren Lehrkräfte. Sofern eine Kommunikation mit Dritten außerhalb des pädagogischen Kontextes erfolgen soll, ist daher ebenso vorab eine Einwilligung einzuholen, wie bei der Nutzung von LernSax durch Personensorgeberechtigte oder externe Bildungspartner. 

Neben den Regelungen der DSGVO enthält insbesondere die sächsische Verwaltungsvorschrift zum Schuldatenschutz eine ausdrückliche Beschränkung der Nutzung von Cloud-Computing-Diensten, die beispielsweise Server, Speicher, Netzwerkkomponenten oder Software über das Internet zur Verfügung stellen: Es sind nur solche Cloud-Computing-Dienste zulässig, auf die das Recht der EU Anwendung findet.

Mit der Neuregelung der VwV Schulformulare vom 25. August 2021 kann das Klassenbuch auch ausschließlich in elektronischer Form geführt werden. Dabei sind jedoch die in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Anforderungen einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise die regelmäßige Erstellung einer Sicherung in unveränderbarer elektronischer Form oder in gedruckter Form als geheftetes Dokument und die Verwendung einer elektronischen Signatur anstelle des Signums und der Unterschrift. 

Fotoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern stellen zwar zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar, jedoch ist der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung immer dann nicht eröffnet, wenn natürliche Personen, zumeist Anverwandte der Schülerinnen und Schüler, Fotografien allein zu persönlichen oder familiären Zwecken anfertigen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten fällt unter das so genannte Haushaltsprivileg und wird gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung gerade nicht von der Verordnung erfasst.

Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist hingegen dann eröffnet, wenn die Schule selbst oder gewerbliche Fotografen (auf Einwilligungsgrundlage) Abbildungen der Schüler erstellen und verwenden. In diesen Fällen sind seitens der Verantwortlichen regelmäßig auch die Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den betroffenen Schülern bzw. den sorgeberechtigten Personen einzuhalten.

Für die Zulässigkeit der Verbreitung und Veröffentlichung personenbezogener Abbildungen gelten weiterhin unverändert die bundesgesetzlichen Vorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes.

Eltern- und Schülerräte an Schulen sind keine datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Sie befinden sich vielmehr in der Verantwortlichkeit der jeweiligen Schule bzw. deren Datenschutzbeauftragten. Es müssen daher auch durch die Eltern- und Schülervertretungen keine Datenschutzbeauftragten benannt werden. Gleiches gilt für die regionalen Vertretungen, namentlich den Kreiselternrat, den Landeselternrat, den Kreisschülerrat sowie den Landesschülerrat. Auf Kreis- und auf Landesebene ist das Landesamt für Schule und Bildung Verantwortlicher. Hierfür sprechen die sowohl in der Schülermitwirkungsverordnung als auch in der Elternmitwirkungsverordnung geregelten Vorlage-, Genehmigungs- und Unterstützungspflichten. Die Auffassung zur Verantwortlichkeit vertritt auch das Sächsische Staatsministerium für Kultus.

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