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Beschäftigtendatenschutz

Ein Mann erläutert einer Frau etwas am Computermonitor. © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Ein Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz ist trotz mehrfacher Anläufe des Bundesgesetzgebers noch immer nicht existent, sodass die öffentlichen und nicht-öffentlichen Arbeitgeber eine Vielzahl von Regelungen beachten müssen. Zusätzlich führen die Digitalisierung und der Einsatz neuer Technologien dazu, dass immer mehr personenbezogene Daten anfallen und verarbeitet werden. Auch im Hinblick auf das zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten bestehende Über-Unterordnungsverhältnis und das damit einhergehende Abhängigkeitsverhältnis sind besondere Anforderungen an die rechtmäßige Datenverarbeitung zu stellen.

Neben den allgemeinen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die für jedes Rechtsverhältnis gilt, enthält Artikel 88 Absatz 1 DSGVO für den Beschäftigtendatenschutz eine sogenannte Öffnungsklausel.

Sie ermöglicht den Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigtenkontext zu erlassen, die den inhaltlichen Anforderungen des Artikel 88 Absatz 2 DSGVO entsprechen müssen. Ein bislang höheres nationales Datenschutzniveau kann daher in diesem Bereich aufrechterhalten werden. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Öffnungsklausel durch Erlass des § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gebrauch gemacht. Für Bedienstete und Beschäftigte bei Behörden und öffentlichen Stellen der Länder – einschließlich der Kommunen – gelten besondere landesspezifische Regelungen, z.  B. beamtenrechtliche Vorschriften. Die Regelungen des § 26 BDSG finden dann keine Anwendung.

Häufige Frage

In Besprechungen oder sonstigen Veranstaltungen werden häufig Teilnahmelisten verwendet, in die die Anwesenden zum Zwecke der nachträglichen Erreichbarkeit und des Nachweises der Teilnahme ihre Daten wie Name, Beschäftigungseinrichtung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Ähnliches eintragen.

Ist die Besprechung für geschäftliche Zwecke erforderliche, so kann sich eine Befugnis zur Führung von Teilnehmerlisten aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b oder f Datenschutz-Grundverordnung geben.

Ist die Besprechung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich (auch zum Beispiel zur Vorbereitung einer Veranstaltung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung), dann kann die Anfertigung und weitere Verwendung einer Teilnahmeliste auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung und § 3 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes in Verbindung mit der Norm zur Aufgabenzuweisung gestützt werden. Vorausgesetzt wird, dass die Verarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Nachweis benötigt wird, wer an der Besprechung teilgenommen hat, so zum Beispiel, um später Absprachen nachvollziehen zu können oder Teilnahmebestätigungen ausstellen zu können. Daher ist beispielsweise bei großen Informationsveranstaltungen besonders zu prüfen, ob es erforderlich ist, dass Teilnahmelisten geführt werden. Ein solches Erfordernis liegt erst dann vor, wenn im Nachgang zur Veranstaltung etwa Teilnahmebestätigungen auszustellen sind oder eine anderweitige Nachbereitung des Termins, für die die Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verarbeitet werden müssen, erfolgen muss.

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