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Weitere Rechte betroffener Personen

Das Recht auf Berichtigung gibt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat sie des Weiteren das Recht, die Vervollständigung ihrer unvollständigen Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Das Recht auf Löschung gibt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern diese Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen hat und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt, die betroffene Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder die betroffene Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind, die Löschung ihrer Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem deutschen oder sächsischen Recht erforderlich ist oder wenn ihre Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 DSGVO erhoben worden sind. 

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen (zum Beispiel nach § 147 Abgabenordnung, § 247 Handelsgesetzbuch oder § 117 Sächsisches Beamtengesetz) gehen der Pflicht zur Löschung vor. Soweit solche Aufbewahrungsfristen bestehen, dürfen personenbezogene Daten nicht gelöscht werden (Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b DSGVO). Erst wenn die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, darf und muss der Verantwortliche die Unterlagen vernichten; öffentliche Stellen haben sie zuvor zudem noch dem zuständigen Archiv (zum Beispiel ihrem kommunalen oder staatlichen Archiv) anzubieten.

Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gibt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn die betroffenen Person die Richtigkeit der Daten bestreitet, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung ihrer Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt, wenn der Verantwortliche ihre Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber ihren Gründen überwiegen.

Artikel 19 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, den Empfängern, denen er die Daten der betroffenen Person offengelegt hat, jede Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder jede Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 DSGVO mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche muss die betroffene Person über diese Empfänger unterrichten, wenn sie dies verlangt. So soll garantiert werden, dass nur richtige und zulässigerweise verarbeitete Daten zu der betroffenen Person in Umlauf sind.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit (»Portabilität«) gibt der betroffenen Person das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und berechtigt die betroffene Person zudem, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

Das Widerspruchsrecht gibt der betroffenen Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e (für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt) oder f (zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich) DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche darf dann diese Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Artikel 22 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist oder aufgrund von EU-, deutschen oder sächsischen Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen enthalten oder ihre ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Artikel 34 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn diese Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Diese Benachrichtigung muss der betroffenen Person in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes ihrer Daten beschreiben und zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b, c und d DSGVO genannten Informationen und Maßnahmen enthalten.

Das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde gibt der betroffenen Person das Recht, sich unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere der ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt.

Das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde gibt der betroffenen Person das Recht, sich unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde zu wenden. Sie hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit ihrer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gibt der betroffenen Person das Recht, sich unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 DSGVO an ein Gericht zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung Ihrer Daten verletzt wurden.

Die Haftung des Verantwortlichen und das Recht der betroffenen Person auf Schadensersatz gibt der betroffenen Person – neben anderen Rechtsgrundlagen – das Recht, vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung Schadensersatz zu verlangen, wenn ihr ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

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