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Sächsisches Transparenzgesetz

Ein Mann sitzt vor dem Laptop. Zwischen ihm und dem Bildschirm sind symbolische Abbildungen zu sehen, unter anderem eine Balkenwaage, Ordner und Dokumente. © anyaberkut/istockphoto.com

Der Landtag hat am 13. Juli 2022 das Sächsische Transparenzgesetz verabschiedet. Damit haben die Bürgerinnen und Bürger seit Beginn des Jahres 2023 ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Sachsens Behörden. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Bürgerrechte und unserer Demokratie. Schließlich ist der Zugang zu staatlicher Information Voraussetzung für aktive Teilhabe in unserer demokratischen Gesellschaft. Fortan müssen transparenzpflichtige Stellen auf Antrag die angeforderten Informationen herausgeben. Das umfasst beispielsweise Gutachten, Studien, Berichte, Pläne oder Akten. Zudem ist die öffentliche Verwaltung künftig verpflichtet, Informationen proaktiv bereitzustellen. Diese Veröffentlichungen sollen bis spätestens Ende 2026 auf der so genannten Transparenzplattform erfolgen.

Häufige Fragen

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Sächsischen Transparenzgesetz stellen, z. B. wer einen Transparenzanspruch hat und welche Informationen zugänglich gemacht werden müssen.

Das Sächsische Transparenzgesetz (nachfolgend: Transparenzgesetz) gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber sächsischen Behörden, soweit keine Ausnahme gilt. Außerdem verpflichtet es die transparenzpflichtigen Stellen künftig, bestimmte Information der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Veröffentlichung soll bis 2026 auf der sogenannten Transparenzplattform erfolgen.

Sie interessieren sich für die Haushaltslage einer öffentlichen Einrichtung, etwa eines Ministeriums? Sie möchten Informationen darüber, welche Drittmittel die Hochschule oder Schule, die Sie besuchen, eingenommen hat? Sie möchten wissen, an welchen privatrechtlichen Unternehmen der Freistaat Sachsen mehrheitlich beteiligt ist? Sie haben gehört, dass eine transparenzpflichtige Stelle eine Studie in Auftrag gegeben hat, und interessieren sich für das Ergebnis? Sie wollen wissen, welche Staatsverträge, Verwaltungsabkommen oder Verträge der Daseinsvorsorge der Freistaat Sachsen abgeschlossen hat? Das Transparenzgesetz eröffnet Ihnen den Zugang zu diesen und weiteren Informationen.

Grundsätzlich haben Sie gegenüber den öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen einen Anspruch auf Veröffentlichung und Zugang zu Informationen – soweit keine Ausnahme besteht. Dieses Recht besteht unabhängig vom Wohnsitz und von der Staatsangehörigkeit und ist nicht an eine Beteiligung in einem Verwaltungsverfahren geknüpft. Auch juristische Personen des Privatrechts und Verbände können Anträge auf Informationszugang stellen.

Der Transparenzanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich an alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen, also an:

  • oberste Staatsbehörden, wie den Ministerpräsidenten, die Ministerien oder die Staatskanzlei
  • sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel die Landesdirektion, die Finanzämter, die Polizei, die Digitalagentur oder die Landestalsperrenverwaltung
  • Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, zum Beispiel die Kassenärztliche Vereinigung oder die Träger der Rentenversicherung, soweit ihnen hoheitliche Aufgaben des Freistaates übertragen worden sind

Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sind nur transparenzpflichtig, wenn sie sich durch ihre Satzung dazu verpflichtet haben. Weitere Regelungen finden sich in § 4 Absatz 3 Transparenzgesetz. Danach sind beispielsweise auch Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der Freien Berufe transparenzpflichtig, soweit sie hoheitliche Aufgaben des Freistaates Sachsen ausüben.

Das Zugangsrecht umfasst alle Aufzeichnungen, die dienstlichen Zwecken dienen, sowohl digitale Dokumente als auch Schriftstücke. Die Definition des § 3 Transparenzgesetz umfasst insbesondere Akten, Dokumente, Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten, Video- und Tonaufzeichnungen, die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Ausgenommen sind Entwürfe, Notizen, | 5 behördeninterne Kommunikation und Vermerke. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen besteht weiterhin über das Sächsische Umweltinformationsgesetz.
In § 8 Transparenzgesetz finden Sie ferner eine Aufzählung von Informationen, die künftig auf der Transparenzplattform veröffentlicht werden müssen, zu denen Sie aber bereits mit Inkrafttreten des Transparenzgesetzes Zugang auf Antrag erhalten, zum Beispiel zu:

  • Beschlüssen der Staatsregierung
  • zur Anhörung freigegebenen Gesetzentwürfen der Staatsregierung und zu zur Anhörung freigegebenen Entwürfen von Rechtsverordnungen
  • Tagesordnungen von gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Sitzungen einschließlich deren Anlagen und sitzungsvorbereitenden Unterlagen, zu in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen einschließlich der zugehörigen Protokolle und Anlagen
  • Verträgen der Daseinsvorsorge mit einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro
  • Erlassen, Dienstanweisungen und allgemeinen Veröffentlichungen
  • Gutachten, Studien und Berichten, soweit sie von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der transparenzpflichtigen Stellen einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten
  • von der Sächsischen Aufbaubank (Förderbank) bewilligten Förderungen im bestimmten Umfang
  • den wesentlichen Unternehmensinformationen für privatrechtliche Unternehmen, an denen der Freistaat Sachsen mehrheitlich beteiligt ist, und für öffentlichrechtliche Unternehmen, die er errichtet hat.

Alle in § 8 Absatz 1 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) angegebenen und zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform vorgesehenen Informationen unterliegen auch schon vor Inbetriebnahme der Transparenzplattform der Informationspflicht auf Antrag im Sinne des § 10 Absatz 1 SächsTranspG. Sie müssen daher vor Inbetriebnahme der Transparenzplattform zwar nicht veröffentlicht, aber auf Antrag nach §§ 10 ff. SächsTranspG zugänglich gemacht werden.

§ 5 Transparenzgesetz regelt eine Reihe von Ausnahmen, in denen Informationen nicht zugänglich gemacht werden müssen, dazu gehören zum Beispiel:

  • Vorgänge, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen
  • Personalakten
  • Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung
  • Informationen, deren Bekanntwerden besondere öffentliche Belange beeinträchtigen würde, wie etwa die innere und öffentliche Sicherheit, Kontrollund Aufsichtsaufgaben sowie die Durchführung von Gerichts- oder Ermittlungsverfahren
  • Informationen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind
  • Informationen, deren Bekanntwerden die IT-Sicherheit des Freistaats gefährden könnte

Zudem sind die Belange Dritter über § 6 Transparenzgesetz geschützt. So sind personenbezogene Daten unkenntlich zu machen, es sei denn, das Gesetz erlaubt ausdrücklich den Zugang zu solchen Informationen, zum Beispiel nach § 11 Absatz 4 Transparenzgesetz.

Adressat Ihres Antrages ist die Behörde, die über die Informationen verfügt.
Falls Sie sich unsicher sind, bitten Sie zunächst die Stelle um Auskunft, bei der Sie die Information vermuten. Ist die Stelle nicht zuständig, werden Sie darauf hingewiesen. Außerdem wird Ihr Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Der Antrag kann in Schriftform, Textform, elektronischer Form, zur Niederschrift oder über die Transparenzplattform gestellt werden. Außerdem sind der eigene Name und die Adresse anzugeben. Die begehrten Informationen sollten möglichst präzise benannt werden.

Die wichtigsten öffentlichen Stellen in Sachsen

Nein. Grundsätzlich muss ein Antrag weder begründet werden, noch müssen Sie von den gewünschten Informationen betroffen sein. Genaue Angaben und Hinweise zur gewünschten Information, etwa durch Angabe eines Aktenzeichens, erleichtern der zuständigen Behörde das Auffinden. In manchen Fällen kann ein Antrag auf Zugang zu Informationen allerdings die schutzwürdigen Belange Dritter betreffen. In diesen Fällen sollten Sie Ihren Antrag begründen und ein berechtigtes Interesse an der Information geltend machen, § 10 Absatz 3 Transparenzgesetz.

Sie können zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:

  • schriftliche Auskunftserteilung oder
  • Einsichtnahme bei der Behörde

Die transparenzpflichtige Behörde erteilt die Auskunft, indem sie Abschriften oder lesbare Ausdrucke der Informationen übersendet. Sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen – zum Beispiel Sicherheit –, muss die Behörde die von Ihnen gewählte Art des Zugangs gewähren.
Sind die begehrten Informationen im Internet veröffentlicht, kann die transparenzpflichtige Stelle zur Erfüllung der Informationspflicht auf die Fundstelle verweisen.

Nein. Zwar geht der Gesetzgeber vom Regelfall der elektronischen Übermittlung (z. B. per E-Mail) der Information in der Kommunikation zum Sächsischen Transparenzgesetz aus, einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht. Ob dem Wunsch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf elektronische Übermittlung entsprochen wird, ist im Fall einer bewilligenden Entscheidung in das Ermessen der transparenzpflichtigen Stelle gestellt.  Eine ablehnende Entscheidung muss dagegen zwingend mit einem schriftlichen Bescheid über den Postweg ergehen. 

Die Informationen sind Ihnen unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll grundsätzlich innerhalb eines Monats erfolgen.
In besonderen Fällen, etwa wenn die Beteiligung eines Dritten erforderlich ist, darf diese Vorgabe aber auch überschritten werden. Sie müssen über die Verlängerung der Frist informiert werden und auch darüber, dass gegebenenfalls Dritte beteiligt werden müssen.

Ja, bei Antragstellung müssen Sie Namen und Adresse angeben. Erfolgt dies nicht, ist die transparenzpflichtige Stelle nicht verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten.

Der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht bei den Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und freien Berufe sowie bei den Trägern der Sozialversicherung und der kassenärztlichen Vereinigung.
Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, werden Sie über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab informiert. Die Gebühr darf den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigen. Sie können den Antrag dann gegebenenfalls zurücknehmen oder einschränken.
Von der Erhebung von Kosten kann die transparenzpflichtige Stelle ganz oder teilweise absehen, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.
Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, werden sie als ein Antrag behandelt. Abschriften oder lesbare Ausdrucke sollen nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt werden, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können.

Personenbezogene Daten werden vor der Veröffentlichung oder Auskunft grundsätzlich unkenntlich gemacht. Dies gilt nicht für die Namen der verfassenden Personen von Gutachten, Studien und Berichten nach § 8 Absatz 1 Nr. 12 Transparenzgesetz, die von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden. Auch die Namen von Zuwendungsempfängern bei öffentlichen Förderungen über 10.000 Euro können unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 15 Transparenzgesetz bekannt gegeben werden. 
Darüber hinaus erhalten Sie auf Antrag nur in Ausnahmefällen Informationen mit personenbezogenen Daten. Voraussetzung dafür ist, dass dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist, die betroffene Person eingewilligt hat oder Sie ein besonders schutzwürdiges Interesse am Zugang zu der Information haben. Besonders schützenswerte personenbezogene Daten werden nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zugänglich gemacht. Betreffen die personenbezogenen Daten Bedienstete oder Bewerberinnen und Bewerber, werden Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz mitgeteilt, also wenn diese zum Zwecke der Information der Allgemeinheit oder der anderen Beschäftigten erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

Die Belange Dritter können in vielfältiger Weise betroffen sein, zum Beispiel bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Können solche Belange durch die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag beeinträchtigt werden, schreibt die transparenzpflichtige Stelle die Dritte oder den Dritten an und bittet um Stellungnahme, ob sie oder er mit der Veröffentlichung der Informationen einverstanden ist, § 6 Transparenzgesetz. Die oder der Dritte hat dann Gelegenheit, sich zu äußern. Für ein zügiges Verfahren sollte eine Stellungnahmefrist mitgeteilt werden.
Nachdem der transparenzpflichtigen Stelle die Stellungnahme der oder des Dritten vorliegt, entscheidet sie über den Antrag. Dies gilt auch, wenn sich die oder der Dritte nicht äußert. Hierbei steht der Behörde im Falle von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein Ermessen zu, das heißt, sie muss das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten gegen das Transparenzinteresse abwägen. Überwiegt Letzteres, ist Auskunft zu erteilen.
Ihre Entscheidung, die Information zu veröffentlichen, teilt die transparenzpflichtige Stelle dem Dritten in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides mit. Innerhalb der Widerspruchsfrist kann die oder der Dritte Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Der Informationszugang darf erst dann gewährt werden, wenn die Entscheidung gegenüber der oder dem Dritten bestandskräftig geworden ist oder wenn bei sofortiger Vollziehbarkeit zwei Wochen verstrichen sind. Die antragstellende Person ist über die Verlängerung der Monatsfrist und über die Beteiligung von Dritten zu unterrichten.

Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang durch die Behörde sind Widerspruch und Klage möglich. Daneben können Sie sich auch an die Sächsische Datenschutzbeauftragte wenden. Der Gesetzgeber hat ihr die Aufgaben der Transparenzbeauftragten übertragen. Die Transparenzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Transparenzgesetzes gemäß §§ 13 bis 15 Transparenzgesetz und kann:

  • die Behörde zu einer Stellungnahme auffordern und Auskunft zu ihren Fragen verlangen, Akteneinsicht nehmen und Zutritt zu den Diensträumen verlangen
  • vermittelnd wirken
  • auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinwirken
  • bei einem Verstoß gegen das Transparenzgesetz zu einem ordnungsgemäßen Verfahren auffordern

Bei erheblichen Verstößen gegen die Vorgaben des Transparenzgesetzes beanstandet die Transparenzbeauftragte das behördliche Verfahren. In der Beanstandung fordert sie zur Stellungnahme zum Sachverhalt und zur Behebung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist auf. Beanstandungen werden nicht nur der betroffenen Behörde, sondern auch der zuständigen obersten Staatsbehörde übermittelt.
Bitte beachten Sie, dass die rechtliche Bewertung der Transparenzbeauftragten die Behörden nicht wie eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bindet. Die Einschaltung der Transparenzbeauftragten begründet keine Hemmung oder Unterbrechung der Widerspruchs- und Klagefristen. Wenn Sie die Transparenzbeauftragte einschalten, sollten Sie deshalb rechtzeitig prüfen, ob Sie gegen die Verweigerung des Informationszugangs vorsorglich Widerspruch einlegen bzw. verwaltungsgerichtliche Klage erheben sollten, um das Verfahren offen zu halten.
Wenn Sie sich an die Transparenzbeauftragte wenden, weil Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Transparenzgesetz als verletzt ansehen, teilen Sie bitte mit, ob Sie mit der Weitergabe Ihres Namens an diese Behörde einverstanden sind. Die Transparenzbeauftragte kann die Behörde, gegen die sich Ihre Beschwerde richtet, nur dann um die Prüfung des Sachverhalts und eine Stellungnahme zum konkreten Vorgang bitten, wenn Sie Ihr Einverständnis zur Namensnennung erteilt haben. Andernfalls könnte sie nur allgemein auf die entsprechenden Regelungen im Gesetz hinweisen.

Nach § 2 Absatz 3 Sächsisches Transparenzgesetz muss jede transparenzpflichtige Stelle auf der Startseite ihres Internetauftritts auf dieses Gesetz, die Transparenzplattform und den Transparenzanspruch hinweisen. Dabei reicht es, den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben.

Beispiel:

Die [Behörde XY] ist nach § 4 [hier weitere zutreffende Fundstelle eintragen] Sächsisches Transparenzgesetz transparenzpflichtige Stelle. Jede Person hat gemäß § 1 Absatz 1 Sächsisches Transparenzgesetz Anspruch auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt.

Für den Hinweistext auf der Startseite ist es sinnvoll, auch auf von der Transparenzpflicht ausgenommene Bereiche hinzuweisen. Beispielsweise sind Träger der Pflege- und Rentenversicherung nur transparenzpflichtig, soweit ihnen hoheitliche Aufgaben des Freistaates Sachsen übertragen worden sind. Hilfreich ist auch die Angabe einer Adresse, an die der Antrag zu richten ist. Auf die Transparenzplattform ist erst nach ihrer Errichtung hinzuweisen.

Unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Absatz 1 Nr. 1 Sächsisches Transparenzgesetzes fallen Vorgänge, die noch einen laufenden behördlichen Entscheidungsprozess betreffen. Damit soll verhindert werden, dass Betroffene oder auch die Allgemeinheit außerhalb der gesetzlich festgelegten Beteiligungsformen versuchen, auf den Entscheidungsprozess in einer Behörde Einfluss zu nehmen. Fertiggestellte Erlasse, Dienstanweisungen und allgemeine Veröffentlichungen der Behörde fallen nicht darunter.

Betrifft Ihr Auskunftsbegehren Informationen über die Umwelt, gilt weiterhin das Sächsische Umweltinformationsgesetz.

Musterantrag auf Informationszugang gegenüber transparenzpflichtigen Stellen

Nach § 1 Abs. 1 Sächsisches Transparenzgesetz kann einen Antrag auf Zugang zu Informationen jede natürliche Person, jede juristische Person des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigung gegenüber den transparenzpflichtigen Stellen geltend gemacht werden. Er gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie sich in einer mit jedermann vergleichbaren Informationslage gegenüber der transparenzpflichtigen Stellen befinden. Der Anspruch ist von Wohn- oder Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller unabhängig, also auch nicht auf Einwohnerinnen und Einwohner des Freistaates Sachsen beschränkt.

Der Antrag kann in Schriftform, Textform, elektronischer Form, zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder – wenn diese eingerichtet ist - über die Transparenzplattform gestellt werden, § 10 Abs. 1 Sächsisches Transparenzgesetz. Außerdem sind der eigene Name und die Adresse anzugeben. Die begehrten Informationen sollten möglichst präzise benannt werden, § 10 Abs. 2 Sächsisches Transparenzgesetz.

Der Antrag muss nicht begründet werden. Der Antrag sollte aber nach § 10 Abs. 3 Sächsisches Transparenzgesetz begründet werden, wenn schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind und ein berechtigtes Interesse an der Information besteht. Einen Musterantrag auf Informationszugang können Sie nachfolgend herunterladen:

Informationsfreiheitssatzungen von Kommunen

Die sächsischen Gemeinden und Landkreise sind nicht vom Transparenzgesetz umfasst. Die Kommunen haben aber die Möglichkeit, das Transparenzgesetz freiwillig anzuwenden. Dazu muss eine Satzung erlassen werden. Die kreisfreien Städte verfügen bereits seit einigen Jahren über Informationsfreiheitssatzungen. Ihr Recht auf Informationszugang finden Sie daher in den folgenden Satzungen:

Dokumente der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten (IFK) und des Arbeitskreises Informationsfreiheit (AKIF)

Der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) gehören der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die Informationsfreiheits-/Transparenzbeauftragten der Länder an. Der Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF) bereitet die Sitzungen und Entschließungen der Informationsfreiheitsbeauftragten vor. Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist seit Inkrafttreten des Transparenzgesetzes am 1. Januar 2023 in beiden Gremien Mitglied.

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