Statistik
Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) erhält jedes Jahr mehrere tausend Zuschriften. Dazu gehören vor allem Beschwerden und Kontrollanregungen, Beratungsanfragen und Meldungen von Datenschutzverstößen nach Artikel 33 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die statistische Auswertung wird für das jeweils zurückliegende Jahr im Tätigkeitsbericht veröffentlicht.
Statistik der Aufsichtsbehörde für das Jahr 2022
Stand: 31.10.2022
Bereits verfügbare statistische Angaben sind – soweit verfügbar – nachfolgend einsehbar. Die Aufbereitung der Daten ist mit einem beträchtlichen personellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Bitte haben Sie Verständnis, dass weitere und detailliertere Auswertungen lediglich für die Erstellung des Tätigkeitsberichts vorgenommen werden.
Beschwerden und Kontrollanregungen
Bürgerinnen und Bürger, die der Auffassung sind, dass sie durch die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in ihren Datenschutzrechten verletzt werden, können eine Beschwerde bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten eineichen (Artikel 77 Absatz 1 DSGVO). Mit einer Kontrollanregung können Bürgerinnen und Bürger einen allgemeinen Hinweis zu einem vermuteten Datenschutzverstoß mitteilen, bei dem ihre Rechte selbst nicht verletzt wurden. Des Weiteren erlangt die Sächsische Datenschutzbeauftragte auch über aktuelle Medienberichterstattung Kenntnis von Sachverhalten. Solche Hinweise werden ebenfalls sorgfältig bearbeitet und geprüft.
- Beschwerden/Kontrollanregungen gesamt: 918
- nicht-öffentliche Stellen: 589
- öffentliche Stellen: 329
Beratungen
Verschiedene gesellschaftliche Akteure wenden sich mit ihren datenschutzrechtlichen Fragen an die SDTB und bitten um Einschätzungen und Stellungnahmen. Die SDTB unterstützt den Gesetzgeber und hilft in ausgewählten Fällen, insbesondere bei Mulitiplikatoren, auch Privaten unentgeltlich und in der Regel schriftlich.
- Beratungen gesamt: 811
- nicht-öffentliche Stellen: 96
- öffentliche Stellen: 715
Meldungen von Datenschutzverletzungen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sind nach Artikel 33 DSGVO sverpflichtet, im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung diese der Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
- Meldungen von Datenschutzverletzungen gesamt: 673
- nicht-öffentliche Stellen: 500
- öffentliche Stellen: 173