Hauptinhalt

Einsatz von Bodycams bei der sächsischen Polizei

Im Herbst 2019 wurde dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten das Konzept zur landesweiten Einführung von körpernah getragenen Aufnahmegeräten (»Bodycams«) in der sächsischen Polizei vorgestellt. Bereits zuvor wurde der Sächsische Datenschutzbeauftragte sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch bei der Erarbeitung der Errichtungsanordnung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern eng eingebunden. Nach einer vorangegangenen Erprobungsphase in ausgewählten Polizeidirektionen und Schaffung einer speziellen Ermächtigungsgrundlage im neuen Polizeivollzugsdienstgesetz war geplant – beginnend mit dem Jahr 2020 –, über einen Zeitraum von zwei Jahren die Organisationseinheiten (hierbei unter anderem die Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung sowie den Streifendienst) mit insgesamt circa 1.500 Kameras, mit denen Bild- und Tonaufzeichnungen gefertigt werden können, auszustatten. Vorrangiges Ziel der Anwendung soll die Eigensicherung der Polizeibeamten sein. Die Bodycams sollen dazu beitragen, konfliktbehaftete Situationen zu deeskalieren und damit auch gewalttätige Übergriffe auf Dritte zu verhindern. Ferner soll das Verfahren die Beweisführung im Rahmen der Strafverfolgung unterstützen. Der präventive Einsatz von Bodycams zur Eigensicherung oder zum Schutz Dritter ist in allen öffentlich zugänglichen Bereichen möglich und richtet sich nach § 57 Absatz 4 bis 9 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG). Rechtsgrundlage für den Einsatz zur Strafverfolgung sind § 100h Absatz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO), § 100f Absatz 1 StPO.

Gemäß § 57 Absatz 6 SächsPVDG ist der Einsatz der Bodycams in geeigneter Weise besonders erkennbar zu machen. Daher werden die Bodycams nur offen und in Verbindung mit dem entsprechenden neongelben Hinweisschild »Video Audio« getragen. Der Beginn der Aufzeichnung wird der betroffenen Person grundsätzlich mitgeteilt. Die Bodycams sind so konfiguriert, dass Aufzeichnungen äußerlich erkennbar sind. Die Polizeivollzugsbediensteten sind angehalten, die Aufzeichnung unbeteiligter Dritter auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Nach der gesetzlichen Regelung (in § 57 Absatz 4 SächsPVDG) ist das sogenannte Pre-Recording zulässig. Dabei werden die Aufzeichnungen kurzzeitig in einem Zwischenspeicher bis zu 60 Sekunden abgelegt, danach aber permanent überschrieben. Erst beim Starten der eigentlichen Aufnahme (unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 5 SächsPVDG – Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben) werden die Bildaufnahmen dieser »Anbahnungsphase« länger gespeichert und stehen zur Weiterverarbeitung zur Verfügung.
Die Aufzeichnungen werden gemäß § 57 Absatz 7 Satz 3 SächsPVDG nach Ablauf von 30 Tagen automatisch gelöscht, wenn sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder der Aufnahme selbst benötigt werden.

Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 57 Absatz 7 Satz 4 und 5 SächsPVDG ist das Verfahren der Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Bodycams in einer Verwaltungsvorschrift geregelt (VwV Einsicht Bodycam).
Hiernach erhalten betroffene Personen – dies sind alle Personen, von denen im Rahmen eines Bodycam-Einsatzes Bild- oder Tonaufzeichnungen gefertigt wurden, auch Polizeibedienstete und unbeteiligte Dritte – Einsicht in die Aufzeichnungen. Die Einsichtnahme ist beschränkt auf Aufzeichnungen, die den Antragsteller betreffen. Ausnahmsweise kann die Einsichtnahme auch in Aufzeichnungen gewährt werden, die Bild- und Tonsequenzen zu anderen Personen enthalten, soweit dies aus Gründen des Sachzusammenhangs zwingend erforderlich ist. Hierbei sollen die anderen Personen nach Möglichkeit anonymisiert werden.

Das Recht auf Einsichtnahme in Aufzeichnungen, die zu den anderen in § 57 Absatz 7 Satz 3 SächsPVDG genannten Zwecken, zum Beispiel in einem Strafverfahren, benötigt werden oder bereits zu diesem Zweck aufgenommen wurden, richtet sich nach den jeweiligen Regelungen der Akteneinsicht (beispielsweise § 147 StPO). Neben dem Recht auf Einsichtnahme haben die betroffenen Personen gegenüber der Polizei einen Auskunftsanspruch über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 92 Absatz 2 SächsPVDG in Verbindung mit § 13 Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz.

Der Einsatz von Bodycams wird nach der Anordnung in § 57 Absatz 9 SächsPVDG spätestens Ende 2024 durch die Staatsregierung evaluiert.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird durch die gesetzliche Regelung und die untergesetzlichen Vorschriften ein erfreulich hohes Maß an Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bodycams erreicht. Es ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen und Schutzvorkehrungen unangemessene Eingriffe in Rechte Betroffener auch in der praktischen Anwendung verhindern.

zurück zum Seitenanfang